Autonome Waffen: Wer trägt Verantwortung, wenn KI tötet?

Veröffentlicht am 21. Oktober 2026 um 10:00

 

Autonome Waffen stellen eine Frage, die sich nicht an Software delegieren lässt: Wer trägt Verantwortung, wenn über Leben und Tod entschieden wird? Hinter einer Zielmarkierung kann ein Mensch stehen. Hinter jedem technischen System stehen Entscheidungen von Menschen.

Dass eine Maschine Informationen verarbeitet, beantwortet noch nicht, wer ihre Schlussfolgerungen prüfen, ihren Einsatz stoppen und dessen Folgen verantworten muss.

Genau hier setzt das Manuskript zur El-Rakhawi-Doktrin an. Es fordert menschliche Kontrolle, überprüfbare Systeme und Verantwortlichkeit bis in die Entwicklung militärischer KI hinein. Zugleich verbindet es diese Forderungen mit weitreichenden rechtlichen und wissenschaftlichen Behauptungen.

Die Aufgabe ist deshalb zweifach: den Schutzgedanken ernst nehmen – und genau prüfen, was seine vorgeschlagenen Instrumente tatsächlich tragen.

Was die El-Rakhawi-Doktrin fordert

Bevor über Lösungen gesprochen wird, muss klar sein, welchen Status die vorgelegte Quelle hat.

Ein Entwurf für KI und Menschenrechte

Das Manuskript von Mohamed Kamal Arafa El-Rakhawi nennt 2026 als Veröffentlichungsjahr. Es verbindet humanitäres Völkerrecht, militärische KI, kognitive Kriegsführung und internationale Strafverantwortung.

Der Autor formuliert vier von ihm als „Gesetze“ bezeichnete Grundsätze. Hinzu kommen ein Bewertungsindex, eine vorgeschlagene Spezialkammer beim Internationalen Strafgerichtshof und technische Schutzmechanismen.

Das sind Autorenpositionen. Das Dokument ist weder ein vorgelegtes Gerichtsurteil noch ein verabschiedeter Vertrag. Auch enthält es keine abgeschlossene empirische Validierung seiner Bewertungsmodelle.

Sein Anliegen ist dennoch deutlich: Künstliche Intelligenz im Krieg soll nicht dazu führen, dass menschliche Verantwortung hinter technischen Abläufen verschwindet.

Eine gedachte Situation, kein dokumentierter Einsatz

Stellen Sie sich eine Familie vor, die in einem umkämpften Gebiet Schutz sucht. Ein automatisiertes System erfasst Bewegungen und ordnet sie als mögliche Bedrohung ein.

Ein Mensch sieht die Anzeige. Er weiß jedoch nicht, welche Informationen fehlen oder wie belastbar die Einstufung ist. Für eine eigene Beurteilung bleibt kaum Zeit.

Dieses Gedankenexperiment behauptet keinen konkreten Vorfall. Es legt eine Frage frei: Ist ein Mensch tatsächlich Herr der Entscheidung, wenn er nur noch bestätigen kann, was er nicht ausreichend beurteilen konnte?

Ein Mensch im Ablauf ist noch keine wirksame menschliche Kontrolle.

1. Menschliche Kontrolle: Wer kann tatsächlich Nein sagen?

Der erste Grundsatz der Doktrin richtet sich gegen eine bloß formale Beteiligung an tödlichen Entscheidungen.

Mehr als eine Freigabe

Unter dem Begriff Jus in Machina fordert El-Rakhawi „sinnvolle menschliche Kontrolle“. Für offensive Zielbekämpfung verknüpft sein Modell vier Faktoren: Entscheidungsbefugnis, verfügbare Zeit, Informationsgrundlage und die Möglichkeit, eine Entscheidung rückgängig zu machen.

Mit Bezug auf die Martens’sche Klausel und die Grundsätze der Menschlichkeit erklärt er tödliche Autonomie ohne solche Kontrolle zum Verstoß gegen zwingendes Völkerrecht. Diese allgemeine Verbotsbehauptung ist seine rechtliche These; ihre verbindliche Anerkennung wird im Manuskript nicht nachgewiesen.

Der praktische Prüfgedanke bleibt wichtig: Wer Verantwortung übernehmen soll, muss eine reale Entscheidungsmöglichkeit haben. Ein Bestätigungsknopf allein beantwortet diese Frage nicht.

Die Ausnahme für aktive Abwehr

Der Autor unterscheidet offensive Angriffe von aktiven Abfangmaßnahmen. Für Situationen, in denen menschliche Reaktionszeiten nicht ausreichen, sieht er vorab festgelegte Einsatzregeln und unveränderbare Aufzeichnungen zur anschließenden menschlichen Prüfung vor.

Damit enthält die Doktrin ausdrücklich eine Ausnahme. Sie fordert nicht bei jeder einzelnen Abwehrhandlung dieselbe unmittelbare Eingriffsmöglichkeit.

Gerade deshalb müssen die Unterschiede sichtbar bleiben: Kontrolle vor dem Einsatz, Einfluss während des Einsatzes und Aufarbeitung danach erfüllen verschiedene Aufgaben. Nachträgliche Aufklärung kann Verantwortung klären. Sie kann einen bereits eingetretenen Schaden nicht verhindern.

2. Kognitive Kriegsführung: Einfluss ist nicht automatisch Angriff

Der zweite Grundsatz versucht, schwerwiegende digitale Schädigung zu erfassen, ohne jede Manipulation zum Anlass militärischer Eskalation zu machen.

Eine Schwelle gegen Eskalation

El-Rakhawi beschreibt kognitive Kriegsführung als KI-gestützte Desinformation und algorithmische Verstärkung, die Gesellschaften destabilisieren können.

Er schlägt eine „Schwelle der kinetischen Äquivalenz“ vor. Entscheidend sollen nicht allein Reichweite und Täuschungsabsicht sein, sondern katastrophale, direkt messbare physische Folgen. Als Beispiele nennt er den Zusammenbruch wesentlicher Infrastruktur oder nachgewiesene unmittelbare Anstiftung zu Völkermord.

Sein Modell verbindet dafür mehrere Faktoren zu einem Zahlenwert. Oberhalb eines vorgeschlagenen Grenzwerts von 0,8 leitet er ein Recht zur Selbstverteidigung ab.

Der erkennbare Schutzgedanke lautet: Nicht jede Propaganda darf als bewaffneter Angriff behandelt werden. Ob die vorgeschlagene Berechnung diese Abgrenzung zuverlässig leisten könnte, bleibt jedoch offen.

Warum eine Formel kein Selbstverteidigungsrecht schafft

Der Zahlenwert 0,8 ist ein Vorschlag des Autors, keine in der UN-Charta festgelegte Angriffsschwelle.

Zur rechtlichen Abgrenzung, unabhängig vom Autorenmodell: Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta behandelt das zwischenstaatliche Gewaltverbot. Artikel 51 knüpft das Selbstverteidigungsrecht an einen bewaffneten Angriff. Diese unterschiedlichen rechtlichen Fragen lassen sich nicht allein durch einen selbst definierten Index beantworten. UN-Charta, Artikel 2 und 51

Auch der Zusammenhang zwischen einer Manipulationskampagne und behaupteten physischen Folgen müsste belastbar nachgewiesen werden. Ein Rechenmodell ersetzt diesen Nachweis nicht.

3. KI und Kriegsverbrechen: Verantwortung bis in die Entwicklung

Der dritte Grundsatz fragt, ob Verantwortung zu spät gesucht wird, wenn die Untersuchung erst beim unmittelbaren Einsatz beginnt.

Wer wusste was – und wer konnte eingreifen?

El-Rakhawi will die Befehlshaberverantwortung auf weitere Beteiligte ausdehnen: Softwarearchitekten, Datenwissenschaftler, Produktverantwortliche und Führungskräfte von Technologieunternehmen.

Seine Formel verknüpft Kenntnis, Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit und Fahrlässigkeit. Auch unterlassene Tests oder fehlende menschliche Aufsicht sollen in die Bewertung einfließen. Die mangelnde Durchschaubarkeit eines Systems soll nach seiner Forderung nicht pauschal als Entlastung dienen.

Das öffnet eine wichtige Untersuchungsperspektive: Welche Risiken waren bekannt? Welche Entscheidungen wurden trotz dieser Kenntnis getroffen? Wer konnte Schutzmaßnahmen durchsetzen?

Die Verantwortung für KI wird damit nicht auf den letzten Bedienungsschritt reduziert.

Keine Schuld durch Berufsbezeichnung

Die vorgeschlagene Erweiterung darf jedoch nicht mit einer bereits nachgewiesenen Strafbarkeit verwechselt werden.

Als eigenständiger rechtlicher Bezugspunkt unterscheidet das Römische Statut zwischen individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit in Artikel 25 und Vorgesetztenverantwortlichkeit in Artikel 28. Die jeweiligen Voraussetzungen bleiben entscheidend. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Ein Berufstitel beweist keine Schuld. Ebenso wenig beweist ein eingetretener Schaden allein sämtliche Voraussetzungen eines Kriegsverbrechens.

Eine belastbare Untersuchung muss konkrete Handlungen, Beiträge, Befugnisse und die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen auseinanderhalten. Menschenrechte werden nicht dadurch geschützt, dass unklare Verantwortung durch pauschale Beschuldigung ersetzt wird.

4. Digitale Souveränität: Unabhängig und überprüfbar

Der vierte Grundsatz erweitert den Blick von einzelnen Waffensystemen auf die Infrastruktur, von der Staaten abhängig werden können.

Das vorgeschlagene Recht auf digitale Neutralität

El-Rakhawi fordert ein Recht auf „digitale Neutralität“. Staaten sollen ausländische KI-Infrastruktur zurückweisen können, wenn diese nach seinem Konzept ihre kognitive Souveränität bedroht.

Dazu schlägt er überprüfbare, quelloffene Infrastruktur, Technologietransfer und unter UN-Aufsicht stehende Softwarebestände vor. Insbesondere Staaten des Globalen Südens sollen eigene Fähigkeiten entwickeln können, ohne dauerhaft an einzelne Anbieter gebunden zu bleiben.

Diese Forderungen sind Teil seines Entwurfs. Das Manuskript weist sie nicht als bereits allgemein anerkannte internationale Ansprüche nach.

Staatliche Kontrolle ist nicht automatisch Menschenschutz

Aus menschenrechtlicher Sicht stellt sich eine zusätzliche Frage: Wem nützt die gewonnene Kontrolle?

Digitale Souveränität sollte nicht allein daran gemessen werden, welcher Staat oder welches Unternehmen eine Infrastruktur beherrscht. Ebenso wichtig ist, ob Entscheidungen überprüfbar bleiben und die betroffenen Menschen geschützt werden.

Quelloffenheit kann Untersuchungen ermöglichen. Sie ist aber noch kein Beweis für einen menschenrechtskonformen Einsatz.

Unabhängigkeit von einem Anbieter und Schutz vor Machtmissbrauch sind unterschiedliche Aufgaben.

Der IAHCI-Index: Darf eine Zahl über Recht entscheiden?

Besonders weitreichend wird die Doktrin dort, wo sie rechtliche Bewertungen in eine mathematische Kennzahl übersetzt.

Was die Kennzahl erfassen soll

Der vorgeschlagene International Algorithmic Humanitarian Compliance Index, kurz IAHCI, verbindet menschliche Aufsicht und die Unterscheidungsleistung zwischen Zivilpersonen und Kombattanten mit Risiken unverhältnismäßiger ziviler Schäden und mangelnder Nachprüfbarkeit.

Dabei setzt El-Rakhawi nicht auf den Anspruch vollständiger Transparenz jedes Rechenschritts. Er betont vielmehr nachträglich überprüfbare Eingaben, Regeln und Entscheidungen.

Seine Skala ordnet Werte ab 0,9 einer vollständigen Übereinstimmung mit humanitärem Völkerrecht zu. Einen Wert unter 0,3 will er sogar als definitiven Beleg eines Verstoßes gegen zwingendes Völkerrecht behandeln, der individuelle Strafbarkeit auslöst.

Ein Schwellenwert ersetzt keinen Beweis

Gerade hier ist Zurückhaltung notwendig.

Der Text legt keine abgeschlossene empirische Prüfung vor, die diese Grenzwerte bestätigt. Ebenso wenig weist er nach, dass ein Gericht ihnen die behauptete Beweiswirkung zuerkannt hätte.

Ein Bewertungsmodell kann Untersuchungsfragen ordnen. Es kann nicht aus eigener Kraft festlegen, wann ein konkreter Angriff rechtmäßig ist oder eine bestimmte Person strafrechtlich verantwortlich wird.

Dafür müssten zunächst Messverfahren, Datenqualität und Aussagegrenzen nachvollziehbar sein. Außerdem bleibt zu prüfen, ob der Index die jeweils entscheidenden rechtlichen Voraussetzungen überhaupt erfasst.

Ein hoher Wert ist kein Freispruch. Ein niedriger Wert kein Urteil.

Bemerkenswert ist: Der Autor selbst nennt die empirische Validierung seiner Kennzahlen als noch anstehende Forschungsaufgabe.

Not-Aus und Spezialkammer: Schutz muss nachweisbar sein

Die Umsetzungsvorschläge reichen von technischen Eingriffsmöglichkeiten bis zu einer neuen gerichtlichen Einrichtung.

Technische Sicherungen und unabhängige Prüfung

El-Rakhawi fordert einen physischen, vom digitalen Netz getrennten Not-Aus-Schalter für militärische KI-Systeme.

Außerdem schlägt er eine „Kammer für technologische Verbrechen“ beim Internationalen Strafgerichtshof vor. Unabhängige Prüfer algorithmischer Systeme sollen technische Abläufe untersuchen und gerichtliche Aufklärung unterstützen. Es handelt sich um einen Einrichtungsvorschlag; ein entsprechender Gründungsbeschluss wird im Dokument nicht belegt.

Beide Ideen benötigen mehr als eine überzeugende Bezeichnung. Ein Abschaltmechanismus müsste unter den vorgesehenen Bedingungen wirksam und rechtzeitig nutzbar sein. Technische Untersuchungen müssten belastbare Erkenntnisse liefern, deren Grenzen ebenfalls offengelegt werden.

Warum biologische Spuren keine automatische Schuld beweisen

Besonders kritisch ist die behauptete Verbindung zum „Forensic Biological Certainty Index“, kurz FBCI.

Der Autor erklärt, algorithmische Kriegsverbrechen hinterließen biologische und mikrobiomische Spuren. Diese sollen nach seiner Vorstellung einen unwiderlegbaren Zusammenhang zwischen Waffeneinsatz, zivilen Schäden und der Verantwortlichkeit beteiligter Personen herstellen.

Dafür enthält das Manuskript keine dokumentierten Untersuchungsreihen oder unabhängig bestätigten Validierungen.

Ein Schädigungsnachweis, seine konkrete Ursache und der Kenntnisstand einer Person sind unterschiedliche Beweisfragen. Die behauptete Gewissheit darf deshalb nicht als wissenschaftlich erwiesen dargestellt werden.

Gerade wenn strafrechtliche Verantwortung im Raum steht, schützt sorgfältige Beweisprüfung sowohl Betroffene als auch zu Unrecht Beschuldigte.

Was aus einem Schutzversprechen belastbare Kontrolle macht

Der Wert einer Schutzidee zeigt sich daran, ob ihre Voraussetzungen überprüft werden können.

Erst prüfen, dann vertrauen

Im Schlussteil fordert El-Rakhawi selbst umfangreiche Studien, technische Prüfstandards und eine bessere Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten in Fragen algorithmischer Systeme.

Daran lässt sich anknüpfen: Welche Messungen sind reproduzierbar? Welche Situationen wurden untersucht? Welche Fehlannahmen sind möglich? Wer prüft unabhängig von den Entwicklern?

Ebenso wichtig ist, zwischen einem ethischen Ziel, einer technischen Kennzahl und einer rechtlichen Schlussfolgerung zu unterscheiden.

Keine dieser Ebenen wird überflüssig. Aber sie dürfen nicht ineinander verschwimmen.

Menschen dürfen nicht zwischen Zuständigkeiten verschwinden

Als menschenrechtliche Schlussfolgerung bleibt eine Forderung: Je stärker Entscheidungen über Organisationen und technische Systeme verteilt werden, desto genauer sollte ihre Verantwortung nachvollziehbar sein.

Systemisches Unrecht wäre nicht schon durch den Einsatz von KI bewiesen. Zu untersuchen wäre vielmehr, ob Strukturen rechtswidrige Schädigungen ermöglichen oder ihre wirksame Aufklärung verhindern.

Für Menschenrechtsverteidiger, Forschung und Öffentlichkeit liegt darin eine konkrete Aufgabe: nicht allein Leistungsversprechen zu wiederholen, sondern nach Eingriffsmöglichkeiten, überprüfbaren Belegen und tatsächlichen Folgen zu fragen.

Technische Komplexität darf eine Untersuchung erschweren. Sie sollte sie nicht beenden.

Häufige Fragen zu autonomen Waffen und Menschenrechten

Die Antworten unterscheiden zwischen den Vorschlägen des Manuskripts und dem, was dadurch tatsächlich belegt ist.

Was sind autonome Waffensysteme?

Gemeint sind hier Waffensysteme, die wesentliche Funktionen der Zielauswahl und Bekämpfung ohne unmittelbare menschliche Entscheidung über jeden einzelnen Vorgang ausführen. Welche Funktionen autonom ablaufen, ist für die Bewertung entscheidend.

Ist die El-Rakhawi-Doktrin geltendes Recht?

Aus der Veröffentlichung eines Autorenentwurfs folgt keine rechtliche Verbindlichkeit. Das Dokument belegt keine verbindliche internationale Übernahme seiner vier Grundsätze, Rechenmodelle oder Schwellenwerte.

Was bedeutet menschliche Kontrolle über KI?

Im Manuskript umfasst sie insbesondere Entscheidungsbefugnis, ausreichende Zeit, relevante Informationen und Eingriffsmöglichkeiten. Ein Mensch muss mehr können, als eine nicht ausreichend verstandene Systementscheidung zu bestätigen.

Sind Entwickler automatisch für KI-Kriegsverbrechen verantwortlich?

Nein. Das Manuskript fordert eine erweiterte Verantwortlichkeit. Eine konkrete strafrechtliche Beurteilung verlangt jedoch die Prüfung der einschlägigen Voraussetzungen und des individuellen Beitrags; die Berufsbezeichnung allein genügt nicht.

Was ist der IAHCI-Index?

Der IAHCI ist ein vom Autor vorgeschlagenes Bewertungsmodell für militärische KI-Systeme. Es berücksichtigt Kontrolle, Unterscheidungsleistung, Schadensrisiken und Nachprüfbarkeit. Seine Schwellenwerte sind im Dokument nicht empirisch validiert.

Reicht ein Not-Aus-Schalter zum Schutz aus?

Ein Abschaltmechanismus beantwortet nicht alle Fragen nach rechtzeitigem Eingreifen, rechtmäßigem Einsatz und späterer Aufklärung. Ob er unter den vorgesehenen Bedingungen wirksam schützt, müsste technisch und organisatorisch geprüft werden.

Menschenwürde darf nicht delegiert werden

Die stärkste Frage dieser Debatte bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Lösungsvorschläge noch nicht überzeugen.

Verantwortung muss erreichbar bleiben

Wer versteht die Entscheidung? Wer kann eingreifen? Wer muss sich erklären, wenn Menschen geschädigt werden?

Weitere Beiträge finden Sie im Blog von Systemic Human Rights.

Teilen Sie diesen Artikel dort, wo über militärische KI gesprochen wird, aber die betroffenen Menschen aus dem Blick geraten. Nicht, um technische Möglichkeiten pauschal zu verurteilen. Sondern um Verantwortung sichtbar und überprüfbar zu halten.

 

Menschenwürde ist kein Rechenwert.

Sie ist der Maßstab, an dem auch die leistungsfähigste Technik geprüft werden muss.

 

 

 

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Externe Rechts- und Quellenvorschläge

Die verlinkten Angebote wurden nicht live abgerufen. Die Vertragstexte dienen als gesonderte rechtliche Bezugspunkte; die übrigen Angebote als Ziele für weiterführende Recherche.

 

Vereinte Nationen: UN-Charta Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 51 zur Trennung von Gewaltverbot und Selbstverteidigung

UN-Menschenrechtsbüro: Römisches Statut Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit und Vorgesetztenverantwortlichkeit

IKRK: Datenbank zum humanitären Völkerrecht Vertragstexte und fachliche Vertiefung, insbesondere zum Zusatzprotokoll I von 1977

UN-Büro für Abrüstungsfragen Recherche zum internationalen Umgang mit autonomen Waffensystemen

SIPRI Wissenschaftliche Vertiefung zu Autonomie, Rüstung und sicherheitspolitischen Risiken

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