Ein Login. Neun Seiten Rüge. Und eine Frage, die ein geöffnetes Aktenportal allein nicht beantwortet: Sind die entscheidenden Unterlagen vollständig und überprüfbar zugänglich?

Am 11. Oktober 2026 dokumentierte Peter Mariotti seinen Zugriff auf das Akteneinsichtsportal im Verfahren zum Windpark Linach in Furtwangen. Die gezeigte Freigabe betrifft das Eilverfahren beim VGH Mannheim, nennt den Aktenstand 1. Oktober und endet am 31. Oktober. Ein gesonderter Zugang zur Hauptsacheakte ist in dieser Übersicht nicht ausgewiesen.

Am 12. Oktober folgte seine Rüge an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Mariotti beanstandet unvollständige Akteneinsicht und verlangt prüfbare Originalfassungen, Unterzeichnungs- beziehungsweise Signaturnachweise sowie die Zuordnung zu den versandten Entscheidungen. Gleichzeitig hält er seine Einwendungen gegen zwei Kostenrechnungen über 1.620 Euro und 566 Euro aufrecht und beantragt deren Aufhebung sowie die Aussetzung der Beitreibung.

Der Faxdienst bestätigt die erfolgreiche Übermittlung von neun Seiten um 16:47 Uhr. Die Veröffentlichung zeigt die Rüge, die beigefügte Portal-Dokumentation und den Versandnachweis.

Welche Nachweise fordert Mariotti – und welche Fragen muss der Abgleich mit den Originalen klären? Eine festgestellte Unwirksamkeit der Entscheidungen oder eine bereits bewilligte Kostenaufhebung belegen diese Unterlagen nicht.

Windpark Linach Vgh Ruege Und Faxnachweis Pdf

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Windpark Linach: Drei Uhrzeiten vom VGH – und die Frage nach dem Original

 

22. Oktober 2026 · Tagebucheintrag von Peter Mariotti zum Posteingang und zur Erwiderung vom 21. Oktober

10:15 Uhr. 10:50 Uhr. 12:10 Uhr.

Drei genaue Zeitangaben stehen im Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Sie sollen dokumentieren, wann drei Richter den Beschluss zum Windpark Linach elektronisch signiert haben.

Für mich beginnt an dieser Stelle die nächste Frage: Welche konkrete Originaldatei gehört zu diesen Signaturen – und wo kann ich die zugehörigen Prüfinformationen einsehen?

Am 21. Oktober 2026 erreichten mich zwei Schreiben des VGH Mannheim, datiert auf den 13. und 14. Oktober. Meine Erwiderung vom selben Tag umfasst 34 Seiten einschließlich der Anlagen. Darin führe ich meine bisherigen Nachweisforderungen und Kosteneinwendungen fort.

Das Gericht hat geantwortet. Entscheidend ist jetzt, welche meiner Fragen damit tatsächlich geklärt sind.

Im Schreiben vom 14. Oktober teilt der VGH mit, mir sei Einsicht in die vollständige elektronische Verfahrensakte gewährt worden. Auch die von mir beanstandeten Dokumente seien vollständig enthalten. Für den Beschluss vom 15. September 2026, mit dem mein Eilantrag verworfen wurde, nennt das Gericht folgende elektronische Signierungen: Dr. Stingl um 10:15 Uhr, Paur um 10:50 Uhr und Dr. Ketterer um 12:10 Uhr.

Zugleich erläutert der VGH, weshalb handschriftlich unterzeichnete Papierurschriften beziehungsweise deren vollständige bildliche Wiedergaben bei elektronischer Aktenführung für die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht erforderlich seien.

Mein Nachweisverlangen umfasst jedoch bereits seit dem 23. September ausdrücklich auch das elektronische Original und die vorhandenen Signaturprüfinformationen.

Genau hier setzt meine Erwiderung an. Ich möchte nachvollziehen können, welche abgeschlossene Entscheidungsfassung signiert wurde, welche Prüfergebnisse dazu vorliegen und wie diese Fassung dem mir übermittelten Exemplar zugeordnet ist. Sind diese Informationen bereits zugänglich, verlange ich eine eindeutige Fundstellen- und Dateibenennung.

Damit konzentriert sich mein weiteres Vorgehen auf vier konkrete Fragen:

  • Original und Signaturen: Wo finde ich die maßgebliche Entscheidungsdatei mit den zugeordneten Prüfinformationen?

  • Vollständigkeit der Akteneinsicht: Auf welchen Akten- und Freigabestand bezieht sich die Auskunft des Gerichts? Meine beigefügte Portalübersicht weist den Stand 1. Oktober 2026 aus.

  • Versand und Zustellung: Welche Unterlagen dokumentieren den Übermittlungsweg und den von mir bestrittenen Zustellungsvorgang?

  • Kostenverfahren: Wie wurden meine Einwendungen behandelt, und welche gerichtlichen Entscheidungen liegen dazu bereits vor?

Das zweite Gerichtsschreiben, datiert auf den 13. Oktober, betrifft meine Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 23. September. Der VGH bestätigt ihren Eingang am 6. Oktober und teilt mit, dass die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen habe. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 10 S 2180/26 weitergeführt.

In meiner Erwiderung halte ich die Erinnerung und den bereits beantragten vorläufigen Schutz aufrecht. Ich verlange Zugang zum Nichtabhilfevorgang, zu einer etwaigen Stellungnahme der Staatskasse und Klarheit über die Behandlung meiner offenen Anträge.

Außerdem fordere ich die Erhaltung der betroffenen Originaldateien, Prüfinformationen und Zustellungsnachweise. Wird der zugängliche Aktenbestand ergänzt, soll die bisherige Fassung als Vergleichsgrundlage erhalten bleiben.

Meine Bewertung: Die Angaben des Gerichts sind ein konkreter Ansatzpunkt für die weitere Prüfung. Ob sie meine Nachweisforderungen vollständig erfüllen, möchte ich anhand der Unterlagen nachvollziehen können.

Aus einer für mich noch offenen Frage leite ich weder eine Manipulation noch die Unwirksamkeit einer Entscheidung ab. Ich benenne, was ich prüfen möchte, und verlange die dafür maßgeblichen Unterlagen.

Die beiden Gerichtsschreiben und meine Erwiderung stelle ich als gezielt geschwärzte Veröffentlichungsfassungen zur Verfügung. So können Sie die Aussagen des Gerichts und meine Reaktion unmittelbar miteinander vergleichen.

Die drei Uhrzeiten stehen jetzt festgehalten im Schriftwechsel. Meine nächste Frage richtet sich auf die Dokumente, die dahinterstehen.

Vgh Schreiben Posteingang 21 10 2026 Pdf

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Linach Erwiderung 21 10 2026 Veroeffentlichung Pdf

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