Windpark Linach aktuell: Verfahrenschronik und Dokumente

 

Zuletzt aktualisiert: 10. September 2026

Dieses fortlaufend aktualisierte Online-Tagebuch dokumentiert den Genehmigungs- und Gerichtsverlauf zum Windpark Linach auf der Oberlinacher Höhe bei Furtwangen. Peter Mariotti veröffentlicht hier datierte Verfahrensschritte, Eingaben, behördliche und gerichtliche Reaktionen, Originaldokumente sowie klar gekennzeichnete fachliche und rechtliche Bewertungen.

Maßgeblich bleiben die jeweils verlinkten Originalquellen und Entscheidungen.

Aktueller Verfahrensstand

Genehmigung bekannt gegeben: 3. Juni 2026
Gerichtliche Verfahren: VGH Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 10 S 1402/26 und 10 S 1403/26
Vorhaben: drei ENERCON E-175 EP5 E2 mit jeweils 7 MW
Dokumentation: Peter Mariotti, Einwender im Genehmigungsverfahren

Verfahrenschronik vom 30. Januar bis 6. September 2026

Veröffentlicht am 7. September 2026 · Autor: Peter Mariotti · Dokumentationsstand: 6. September 2026

Kurzfassung

Zwischen dem 30. Januar und dem 6. September 2026 entwickelte sich die Auseinandersetzung um den Windpark Linach von frühen Einwendungen zu zwei gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Dokumentiert sind unter anderem die Bekanntgabe der Genehmigung, Klage und Eilantrag, kosten- und vertretungsbezogene Eingaben sowie zuletzt eine Nachmeldung zum Rotorblattunfall beim Windpark Sirnitz/Dreispitz. Ob die vorgetragenen Einwendungen rechtlich oder fachlich durchgreifen, ist nicht festgestellt und bleibt der unabhängigen Prüfung vorbehalten.

Was ist geschehen?

30. Januar 2026: Erste fristwahrende Einwendungen

Dokumentierte Tatsache: Peter Mariotti übermittelte ein erstes Schreiben mit Einwendungen zum Vorhaben Windpark Linach. Spätere Eingaben nehmen ausdrücklich auf dieses Schreiben Bezug.

Eigene Darlegung von Peter Mariotti: Das Schreiben benannte unter anderem mögliche Auswirkungen auf Gesundheit und Wohnumfeld, Natur- und Artenschutz, Landschaft und Erholungsraum, Brand- und Havarierisiken, tieffrequente Geräusche, mögliche Stoffeinträge sowie Rückbau und finanzielle Sicherung.

Beleggrenze: Das Einwendungsschreiben belegt, welche Fragen aufgeworfen wurden. Es beweist nicht, dass die befürchteten Auswirkungen tatsächlich eintreten oder die Genehmigung rechtswidrig ist.

1. Februar 2026: Erweiterung der Einwendungen

Dokumentierte Tatsache: Mit einem weiteren Schreiben wurden die Einwendungen ergänzt. Nach der eigenen Dokumentation betraf die Vertiefung insbesondere Landschaft und Tourismus, geschützte Arten und Natura-2000-Gebiete, Schattenwurf, Schall, Brandschutz, Betriebssicherheit und das mögliche Zusammenwirken mit weiteren Windenergievorhaben.

Offener Prüfpunkt: In welchem Umfang die angesprochenen Auswirkungen einzeln und kumulativ Gegenstand der behördlichen Prüfung wurden, ist anhand der vollständigen Akte und der entscheidungserheblichen Unterlagen nachzuvollziehen.

4. Februar 2026: Schreiben zur erkennbaren Ergebnisoffenheit

Dokumentierte Tatsache: Peter Mariotti wandte sich erneut schriftlich an die zuständigen Stellen und thematisierte die öffentliche Kommunikation über das Projekt.

Einordnung von Peter Mariotti: Er sah darin Anhaltspunkte, die aus seiner Perspektive Zweifel an der erkennbaren Ergebnisoffenheit begründeten.

Beleggrenze: Damit ist weder eine unzulässige Vorfestlegung noch ein konkreter Verfahrensfehler festgestellt. Zu prüfen ist, wie behördliche Prüfung, interne Willensbildung und öffentliche Kommunikation tatsächlich verliefen.

15. Mai 2026: Konsolidierte Einwendung nach Akteneinsicht

Dokumentierte Tatsache: Nach Sichtung weiterer Unterlagen bündelte Peter Mariotti seine bisherigen Einwendungen in einer 15-seitigen Fassung. Der dokumentierte Faxversand erfolgte am 15. Mai 2026 um 20:17 Uhr an die Faxnummer des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis.

Gegenstand der Eingabe: Das Schreiben behandelte unter anderem Zuwegung und Kabeltrasse, Waldumwandlung, Boden-, Quellen- und Gewässerschutz, Natura-2000- und Artenschutzfragen, Schall, Schattenwurf, Eisfall, Brand und Rettung, Materialien und Rotorblattabrieb, Rückbau, Entsorgung, finanzielle Absicherung sowie mögliche kumulative Auswirkungen.

Dokumentierte Tatsache: Zugleich wurden eine Eingangsbestätigung, ein Aktenzeichen, die Benennung der Sachbearbeitung und eine Mitteilung zum weiteren Verfahren verlangt. Nach der dokumentierten Korrespondenz lag bis zum 2. Juni 2026 keine entsprechende Antwort vor.

2. Juni 2026: Verfahrensrüge

Dokumentierte Tatsache: Am 2. Juni 2026 folgte eine weitere Eingabe zur Behandlung der vorangegangenen Schreiben.

Aussage eines Behördenvertreters: In einer Mitteilung wurde der Stand dahin beschrieben, die Antragsunterlagen seien vervollständigt, das Genehmigungsverfahren durchgeführt und der Antrag befinde sich in der finalen Prüfung.

Einordnung von Peter Mariotti: Er beanstandete insbesondere unklare Zuständigkeiten, fehlende oder aus seiner Sicht unzureichende Rückmeldungen und die fehlende nachvollziehbare Zuordnung seiner Einwendungen zu konkreten Prüfschritten.

Offener Prüfpunkt: Welche Einwendung wurde wann durch welche Stelle auf welcher Tatsachengrundlage geprüft und mit welchem Ergebnis behandelt?

3. Juni 2026: Bekanntgabe der Genehmigung und Akteneinsichtsverlangen

Dokumentierte Tatsache: Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis gab am 3. Juni 2026 die Genehmigung für drei Windenergieanlagen auf der Linacher Höhe bekannt.

Dokumentierte Tatsache: Peter Mariotti verlangte noch am selben Tag die vollständige Entscheidung einschließlich Begründung, Nebenbestimmungen, Rechtsbehelfsbelehrung und entscheidungserheblicher Anlagen sowie Einsicht in die Behördenakte.

Offene Prüfpunkte: Dazu gehörten aus seiner Sicht Bekanntgabe und Fristen, der Umfang der Akteneinsicht, etwaige Freigaben für vorzeitige oder irreversible Maßnahmen und die Möglichkeit vorläufiger Sicherung bis zur gerichtlichen Klärung.

3. Juli 2026: Klage und Eilantrag beim VGH Baden-Württemberg

Dokumentierte Tatsache: Am 3. Juli 2026 wurden eine Klage und ein Ersuchen um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingereicht. Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen 10 S 1402/26 und 10 S 1403/26 geführt.

Beleggrenze: Die Einleitung eines Gerichtsverfahrens besagt weder, dass die Klage zulässig und begründet ist, noch dass die Genehmigung rechtswidrig ist. Darüber entscheidet das zuständige Gericht.

13. bis 20. Juli 2026: Kostenrechnung und Erinnerung

Dokumentierte Tatsache: Die Kostenrechnung trägt das Datum 13. Juli 2026. Sie legte einen Streitwert von 20.000 Euro zugrunde und wies Gerichtskosten von 1.620 Euro aus. Peter Mariotti dokumentierte den tatsächlichen Zugang am 20. Juli 2026.

Dokumentierte Tatsache: Am selben Tag übermittelte er eine Erinnerung nach § 66 GKG, ein Ersuchen um Aussetzung und eine Begründung, weshalb er einen Streitwert von 5.000 Euro für angemessen hielt.

Eigene Rechtsposition: Die Beträge und Anträge geben den damaligen Stand der Kostenauseinandersetzung wieder. Sie belegen nicht, dass das Gericht der Erinnerung oder der angeregten Streitwertänderung folgen muss.

16. Juli bis 21. August 2026: Vertretungsfrage und weitere Stellungnahmen

Dokumentierte Tatsache: Am 16. Juli 2026 nahm Peter Mariotti zur Vertretungsfrage nach § 67 VwGO Stellung. Der hierzu vorliegende Faxnachweis dokumentiert eine Übermittlung am 16. Juli 2026 um 19:20 Uhr.

Dokumentierte Tatsache: Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 4. August 2026 folgte am 21. August 2026 eine weitere Stellungnahme. Der Versand per Fax und E-Mail wurde dokumentiert.

Offener Prüfpunkt: Welche Folgerungen das Gericht aus der Vertretungsfrage und dem weiteren Vorbringen zieht, ist einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.

1. September 2026: Antwort des Landratsamts

Aussage des Landratsamts: In einer E-Mail vom 1. September 2026 teilte das Amt mit, für Rodung, parkexterne Waldumwandlung, Bodenöffnung und vergleichbare Maßnahmen seien nach seinem damaligen Stand keine erforderlichen Zulassungen oder Freigaben beantragt oder erteilt worden. Die rechtliche Überprüfung der Genehmigung obliege dem zuständigen Verwaltungsgericht. Für einen freiwilligen Vollzugsstillstand sah das Amt weiterhin keinen Anlass.

Dokumentierte Tatsache: Peter Mariotti brachte diese Antwort zusammen mit dem vorausgegangenen Vorgang in die gerichtliche Dokumentation ein.

Beleggrenze: Die Behördenmitteilung dokumentiert die damalige Position und den damaligen Informationsstand des Landratsamts. Sie ersetzt weder eine gerichtliche Prüfung noch belegt sie, dass spätere Anträge, Freigaben oder Maßnahmen ausgeschlossen sind.

6. September 2026: Nachmeldung zum Rotorblattunfall Sirnitz/Dreispitz

Dokumentierte Tatsache: Peter Mariotti versandte am 6. September 2026 um 13:29 Uhr eine dringende Nachmeldung an den Landrat und weitere Stellen. Darin stellte er einen Bezug zum Unfall eines Rotorblatt-Schwertransports für den Windpark Sirnitz/Dreispitz her.

Amtlich beziehungsweise vom Projektunternehmen mitgeteilter Vorgang: Am 27. August 2026 verunglückte auf der L 131 ein Schwertransport mit einem rund 27 Tonnen schweren Rotorblatt. Nach der Polizeimitteilung war ein technischer Defekt an der Hydraulik ursächlich dafür, dass das Rotorblatt kippte. Personen wurden nicht verletzt; Hydrauliköl trat aus. Badenova teilte nach dem Ereignis mit, bis zur Klärung des Unfallhergangs keine weiteren Rotorblatttransporte mit der betreffenden Transporttechnik durchzuführen.

Dokumentierte Tatsache: Öffentlich zugängliche Aufnahmen zeigen, dass das beschädigte Rotorblatt am 29. August 2026 am Unfallort mechanisch segmentiert wurde. Für Sirnitz/Dreispitz und Linach ist nach den herangezogenen Projektunterlagen derselbe Anlagentyp ENERCON E-175 EP5 E2 vorgesehen.

Offener Prüfpunkt: Peter Mariotti ersuchte um eine konkrete Prüfung, welche Erkenntnisse aus Unfall, Bergung und Zerlegung auf Transport-, Havarie-, Boden-, Gewässer-, Arbeits- und Entsorgungsschutz beim Windpark Linach übertragbar sind.

Bislang nicht nachgewiesene Behauptung: Eine konkrete PFAS-, Boden-, Wasser- oder sonstige Umweltkontamination durch die Rotorblattzerlegung ist mit den vorliegenden Unterlagen nicht nachgewiesen. Sie wird hier nicht als Tatsache behauptet.

Gesicherte Tatsachen

  • Projekt: Gegenstand der Dokumentation ist der Windpark Linach auf der Oberlinacher Höhe bei Furtwangen im Schwarzwald.

  • Antragstellerin laut amtlicher Bekanntmachung: SIVENTIS Linach GmbH & Co. KG.

  • Anlagen: drei ENERCON E-175 EP5 E2 mit jeweils 7 MW Nennleistung, rund 162 Metern Nabenhöhe, 175 Metern Rotordurchmesser und 249,5 Metern Gesamthöhe.

  • Genehmigung: Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis gab die Erteilung am 3. Juni 2026 öffentlich bekannt.

  • Gerichtsverfahren: Die Aktenzeichen 10 S 1402/26 und 10 S 1403/26 sind in den vorliegenden gerichtlichen und eigenen Verfahrensunterlagen dokumentiert.

  • Kosten: Die Kostenrechnung vom 13. Juli 2026 weist 1.620 Euro bei einem angesetzten Streitwert von 20.000 Euro aus; als tatsächlicher Zugang ist der 20. Juli 2026 dokumentiert.

  • Sirnitz-Nachmeldung: Die E-Mail vom 6. September 2026 und ihr Inhalt liegen als Versanddokument vor. Die darin gesetzte Antwortfrist bis 14. September 2026 ist ein Ersuchen des Absenders, keine hier festgestellte gesetzliche Frist.

Nicht als gesichert dargestellt werden der Erfolg der Klage oder des Eilantrags, die Rechtswidrigkeit der Genehmigung, eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Beteiligten oder eine konkrete Kontamination infolge des Sirnitz-Ereignisses.

Einordnung von Peter Mariotti

Nach meiner Bewertung liegt die Bedeutung dieser Chronik nicht in der Anzahl der Schreiben, sondern in der prüfbaren Kette aus frühem Einwand, behördlicher Bearbeitung, Genehmigung, Aktenzugang und gerichtlichem Rechtsschutz.

Ich halte insbesondere drei Fragen für entscheidend:

  1. Sind die vorgebrachten Einwendungen in den entscheidungserheblichen Unterlagen konkret, vollständig und nachvollziehbar behandelt worden?

  2. Waren technische, ökologische und ausführungsspezifische Prüfungen vor irreversiblen Maßnahmen hinreichend abgeschlossen oder durch wirksame Nebenbestimmungen gesichert?

  3. Bleibt der Zugang zu einer unabhängigen Prüfung praktisch wirksam, wenn zugleich Vertretungs- und erhebliche Kostenfragen zu bewältigen sind?

Diese Einordnung ist meine eigene fachliche und rechtliche Bewertung als Einwender und Beteiligter. Sie ist keine Feststellung des Landratsamts oder des Verwaltungsgerichtshofs.

Bedeutung für das Verfahren

Aus der Chronologie ergeben sich nach dem derzeit dokumentierten Stand insbesondere folgende Prüf- und Verfahrensfragen:

  • Behandlung der Einwendungen: Ist aktenkundig, welche Stelle welchen Einwand geprüft hat und auf welche Unterlagen sie ihr Ergebnis stützte?

  • Aktenvollständigkeit und Rechtsschutz: Lagen die für eine wirksame gerichtliche Kontrolle benötigten Unterlagen rechtzeitig und vollständig vor?

  • Vorläufige Sicherung: Welche Arbeiten oder Freigaben waren zu welchem Zeitpunkt möglich, und wie wird verhindert, dass eine gerichtliche Prüfung durch irreversible Maßnahmen praktisch entwertet wird?

  • Technische und ökologische Nachweise: Welche Unterlagen waren bei Genehmigung vorhanden, welche sollten erst vor einer Baufreigabe nachgereicht werden und welche Rechtswirkung haben die jeweiligen Nebenbestimmungen?

  • Kumulative Betrachtung: Welche Auswirkungen von Linach, Rappeneck und zugehöriger Infrastruktur sind getrennt, welche gemeinsam zu prüfen?

  • Übertragbarkeit des Sirnitz-Ereignisses: Welche konkreten Folgerungen ergeben sich für Streckenplanung, Schwertransport, Havarie, Bergung, Boden- und Gewässerschutz sowie Entsorgung in Linach?

  • Gerichtszugang und Kosten: Wie werden Vertretungsanforderungen, Streitwert und Kostenansatz in den beiden Verfahren rechtlich behandelt?

Diese Fragen beschreiben den Prüfbedarf. Sie nehmen das Ergebnis der gerichtlichen Verfahren nicht vorweg.

 

Dokumente und Quellen

Eigene Primärdokumente

Amtliche und projektbezogene Quellen

 

Quellenhinweis:

Projekt- und Behördenquellen belegen jeweils die von der betreffenden Stelle veröffentlichte Darstellung. Die nichtamtliche Dokumentation zur Rotorblattzerlegung belegt die dort veröffentlichten Aufnahmen und Fragestellungen, nicht automatisch deren weitergehende Bewertung.

 

 

Nächster Verfahrensschritt

Zum Veröffentlichungszeitpunkt stehen insbesondere Reaktionen auf die Nachmeldung vom 6. September 2026 und weitere Schritte in den Verfahren 10 S 1402/26 und 10 S 1403/26 aus.

Peter Mariotti hat in seiner Nachmeldung um eine substanzielle schriftliche Stellungnahme bis zum 14. September 2026 ersucht; dieses Datum ist eine von ihm gesetzte Antwortfrist und wird nicht als gesetzliche Ausschlussfrist dargestellt.

Neue Antworten, gerichtliche Hinweise oder Entscheidungen werden nicht rückwirkend in den damaligen Sachstand hineingeschrieben. Sie erhalten einen neuen, mit dem tatsächlichen Veröffentlichungsdatum versehenen Tagebucheintrag.

 

Der nächste gesonderte Beitrag dokumentiert die förmliche Eingabe an Thorsten Frei vom 7. September 2026.

 

 

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Förmliche Eingabe an Thorsten Frei am 7. September 2026

Veröffentlicht am 7. September 2026 · Autor: Peter Mariotti · Aktenzeichen der Eingabe: PM-LINACH/TF-07.09.2026

Kurzfassung

Peter Mariotti übersandte Thorsten Frei am 7. September 2026 um 12:45 Uhr per E-Mail eine 24-seitige förmliche Eingabe zum Windpark Linach und zum davon getrennten Windpark Rappeneck. Das Schreiben bittet um eine persönliche, punktweise Antwort auf 14 Fragen zu Energieertrag, EEG-Wirtschaftlichkeit, technischer und verfahrensbezogener Reife, kumulativen Umweltfolgen, Schwertransport- und Notfallrisiken sowie zur Nutzung privater Wege. Die Eingabe ist ein dokumentiertes politisches Ersuchen; sie ist kein Rechtsbehelf und ersetzt nicht die gerichtliche Überprüfung der Linach-Genehmigung.

Was ist geschehen?

Anlass: Öffentliche Aussagen vom 4. und 5. September 2026

Dokumentierte Tatsache: Die Eingabe nimmt auf einen Besuch Thorsten Freis bei SIVENTIS in Vöhrenbach am 4. September 2026 und auf eine am 5. September 2026 veröffentlichte Darstellung Bezug. Als Beleg wurde ein Screenshot des öffentlichen Beitrags beigefügt.

Aussage von Thorsten Frei nach der dokumentierten Veröffentlichung: Frei befürwortete die Windenergieprojekte Linach und Rappeneck politisch, sprach eine aus seiner Sicht bestehende Benachteiligung des Südens im EEG-System an und verlangte eine gesetzliche Regelung für Fälle, in denen private Eigentümer die Nutzung benötigter Wege verweigern.

Beleggrenze: Die Veröffentlichung belegt Freis politische Position. Sie belegt nicht, dass die Projekte bereits in jeder technischen, wirtschaftlichen oder umweltbezogenen Hinsicht ausführungsreif sind. Ebenso wenig belegt die Eingabe, dass Freis Position rechtswidrig wäre.

Versand am 7. September 2026

Dokumentierte Tatsache: Die Versandkopie weist den 7. September 2026, 12:45 Uhr, als Sendezeit aus. Die E-Mail ging an Thorsten Freis Bundestagsadresse; vier weitere Adressen seines Büros erhielten eine Kopie. Als Anhang ist die Datei „VGH_Eingabe_Windpark_Linach_Rappeneck_Mariotti_an_Frei_2026-09-07.pdf“ mit einer Größe von 2,24 MB ausgewiesen.

Dokumentierte Tatsache: In der Begleitmail bat Peter Mariotti um eine kurze Eingangsbestätigung und um eine zeitnahe, persönliche und substantiierte Stellungnahme innerhalb der im Schreiben genannten Frist.

Offener Prüfpunkt: Das Deckblatt nennt als Übermittlungswege „E-Mail und Post“. Der derzeit herangezogene Versandnachweis belegt die E-Mail-Übermittlung. Ein davon unabhängiger Nachweis der postalischen Aufgabe oder Zustellung ist in diesem Beitrag nicht ausgewertet und wird deshalb nicht als gesichert behauptet.

Inhalt und Belege der Eingabe

Dokumentierte Tatsache: Die vollständige Eingabe umfasst 24 Seiten. Davon entfallen acht Seiten auf Anschreiben, Fragen-, Quellen- und Anlagenverzeichnis und 16 Seiten auf vier Beleganlagen:

  1. Screenshot des öffentlichen Facebook-Beitrags Thorsten Freis vom 5. September 2026,

  2. Auszug aus der Inhaltsübersicht des Genehmigungsantrags,

  3. tabellarische Übersicht der Grunddaten der Windenergieanlagen,

  4. Auszüge aus der Projektbeschreibung zum Windpark Linach.

Die Eingabe behandelt folgende Sachkomplexe:

  • den Unterschied zwischen installierter Nennleistung, prognostizierter Jahresarbeit, tatsächlich erzeugter Leistung und gesicherter Leistung,

  • das Referenzertragsmodell und die behauptete Benachteiligung süddeutscher Standorte,

  • den Stand technischer, schalltechnischer, geotechnischer und bodenschutzbezogener Nachweise,

  • Schatten, Schall und die mögliche kumulative Belastung durch Linach und Rappeneck,

  • Wald, Boden, externe Zuwegung und Kabeltrasse,

  • Schwertransport-, Bergungs- und Havarierisiken nach dem Unfall in Sirnitz/Dreispitz,

  • Natur- und Artenschutz,

  • den verfassungs-, unions- und menschenrechtlichen Rahmen einer gesetzlichen Regelung für private Wege.

Die 14 Fragen an Thorsten Frei

Dokumentierter Inhalt der Eingabe: Peter Mariotti ersuchte um eine persönliche und punktweise Antwort zu folgenden Themen:

  1. erwarteter jährlicher Nettoenergieertrag nach Verlusten, Eigenbedarf, Wartung und Abschaltungen,

  2. zeitpunktbezogen gesicherte Leistung und Ausgleich der schwankenden Einspeisung,

  3. Gütefaktor, Gebots- beziehungsweise Zuschlagswert und Erlösannahmen,

  4. konkrete und möglichst quantifizierte Grundlage der behaupteten Südbenachteiligung,

  5. maßgeblicher Anlagentyp und Stand von Typenprüfungen und Standsicherheitsnachweis,

  6. noch nachzureichende Unterlagen und Grenzen einer Baufreigabe,

  7. gemeinsame Betrachtung von Linach und Rappeneck,

  8. Gesamtbilanz der dauerhaften und temporären Wald- und Bodeninanspruchnahme,

  9. Transport-, Sicherheits-, Bergungs-, Gewässer- und Havariekonzepte sowie Kostentragung,

  10. Artenerfassungen, Abschaltungen, Monitoring und unabhängige Kontrolle,

  11. Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Entschädigung, Haftung und Rechtsschutz bei einer Nutzung privater Wege,

  12. Reichweite der Bezeichnung als „Bürgerunternehmen“ oder „Bürgerprojekt“ bei ablehnenden Eigentümern,

  13. Verteilung ökologischer, technischer und wirtschaftlicher Risiken und Erträge,

  14. Transparenz und vollständige Beantwortung vor Rodungen, Wegebau und anderen irreversiblen Maßnahmen.

Dokumentierte Fristsetzung: Für die persönliche, punktweise und inhaltliche Antwort wurde der 28. September 2026 genannt. Dies ist eine vom Absender gesetzte Antwortfrist. In diesem Beitrag wird nicht behauptet, dass daraus ohne weitere Rechtsgrundlage eine gesetzliche Antwortpflicht oder eine automatische Rechtsfolge bei Fristablauf entsteht.

Gesicherte Tatsachen

  • Die Eingabe trägt das Datum 7. September 2026 und das Aktenzeichen PM-LINACH/TF-07.09.2026.

  • Adressat ist Thorsten Frei MdB in seiner politischen Funktion; die Begleitmail wurde am 7. September 2026 um 12:45 Uhr versandt.

  • Die PDF umfasst 24 Seiten einschließlich vier Anlagen mit insgesamt 16 Belegseiten.

  • Die beigefügten Linach-Unterlagen weisen drei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-175 EP5 E2 mit jeweils 7 MW Nennleistung und 249,5 Metern Gesamthöhe aus.

  • Die in der Eingabe genannte Jahreserzeugung von rund 51 Millionen kWh ist eine von Badenova veröffentlichte Prognose. Sie ist keine Garantie einer bestimmten tatsächlichen Erzeugung.

  • Die Eingabe errechnet aus dieser Prognose eine mittlere rechnerische Leistung von rund 5,82 MW und einen rechnerischen Kapazitätsfaktor von rund 27,7 Prozent. Sie kennzeichnet dies ausdrücklich nicht als Wirkungsgrad.

  • Die Projektunterlagen werden in der Eingabe dahin ausgewertet, dass bestimmte technische und ausführungsspezifische Unterlagen erst vor einer Baufreigabe nachgereicht werden sollen. Die Eingabe stellt zugleich klar, dass eine solche Nachreichung für sich genommen weder die Rechtswidrigkeit der Genehmigung noch das Fehlen zulässiger Nebenbestimmungen beweist.

  • Der Rotorblattunfall in Sirnitz/Dreispitz wird als realer Vergleichs- und Prüffall herangezogen. Die Eingabe behauptet nicht, dass sich ein gleichartiger Unfall in Linach wiederholen werde.

  • Der Versandnachweis belegt die E-Mail-Übermittlung. Eine Eingangsbestätigung oder inhaltliche Antwort Thorsten Freis liegt diesem Beitrag zum Veröffentlichungszeitpunkt nicht als ausgewerteter Beleg zugrunde.

Einordnung von Peter Mariotti

Nach meiner Bewertung muss eine öffentliche politische Unterstützung für Linach und Rappeneck auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen. Dazu gehört die Trennung von Nennleistung, Jahresertrag und gesicherter Leistung ebenso wie die Offenlegung noch ausstehender Nachweise, der kumulativen Belastungen und der Verteilung von Risiken und Erträgen.

Bei privaten Wegen geht es nach meiner Einordnung weder um ein schrankenloses Vetorecht noch um einen frei verfügbaren Zugriff zugunsten eines Projekts. Eine neue gesetzliche Duldungs- oder Zugriffslösung wäre eine eigenständige Eingriffsentscheidung. Sie müsste nach meiner Auffassung Erforderlichkeit, Alternativen, Verhältnismäßigkeit, Entschädigung, Haftung und wirksamen Rechtsschutz konkret regeln.

Die Eingabe begrenzt ihre eigene Rechtsbehauptung ausdrücklich: Sie bezeichnet sich nicht als völkerrechtliche Vertragsurkunde, leitet aus einer Nichtbeantwortung nicht automatisch einen Vertragsbruch ab und nimmt die Genfer Abkommen nicht als Rechtsgrundlage für Planung, Genehmigung oder private Zuwegung der Windparks in Anspruch.

Meine zentrale Bewertung lautet: Öffentliches Interesse beseitigt keine Grundrechte. Bürgerbeteiligung endet nicht dort, wo ein Bürger Nein sagt.

Diese Passagen geben meine Bewertung als Verfasser der Eingabe wieder. Sie sind weder eine Feststellung Thorsten Freis noch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung.

Bedeutung für das Verfahren

Die Eingabe an Thorsten Frei ist nach ihrem eigenen Inhalt ein politisches Ersuchen um Stellungnahme. Sie ist kein Rechtsbehelf gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, ändert keine gerichtliche Frist und bewirkt keinen automatischen Vollzugsstillstand.

Für die öffentliche und verfahrensbegleitende Dokumentation ergeben sich dennoch konkrete Fragen:

  • Tatsachengrundlage der politischen Bewertung: Welche Daten und Projektunterlagen lagen den öffentlichen Aussagen zugrunde?

  • Noch offene Nachweise: Welche technischen und umweltbezogenen Unterlagen müssen vor einzelnen Ausführungsschritten geprüft werden?

  • Kumulation: Werden Linach und Rappeneck vor irreversiblen Eingriffen hinsichtlich Schall, Schatten, Arten, Landschaft, Wasser, Verkehr, Netz und Rodung gemeinsam bewertet?

  • Sirnitz als Vergleichsfall: Welche projektspezifischen Folgerungen werden aus dem Transport- und Bergungsereignis gezogen?

  • Private Zuwegung: Welche konkrete gesetzgeberische Lösung wird vorgeschlagen, und wie sollen Eigentumsschutz, Entschädigung, Haftung und gerichtlicher Rechtsschutz ausgestaltet werden?

  • Antwort und Gegenquellen: Welche Tatsachen oder Rechtsauffassungen bestreitet Thorsten Frei gegebenenfalls, und welche Gegenquellen oder Rechtsgrundlagen nennt er?

Eine politische Antwort kann diese Fragen erläutern. Sie ersetzt jedoch weder die Sachprüfung der zuständigen Behörden noch die unabhängige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den Verfahren zum Windpark Linach.

Dokumente und Quellen

Eigene Primärdokumente

 

Öffentliche Primär- und Fachquellen

 

Quellenstand:

7. September 2026. Die verlinkten Stellen belegen jeweils ihren eigenen veröffentlichten Inhalt. Die rechtliche Einordnung in diesem Beitrag bleibt als Einordnung von Peter Mariotti gekennzeichnet.

 

 

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Antwort aus dem Abgeordnetenbüro von Thorsten Frei und Erwiderung am 9. September 2026

Veröffentlicht am 9. September 2026 · Autor: Peter Mariotti · Dokumentationsstand: 9. September 2026, 21:51 Uhr

Kurzfassung

Am 9. September 2026 um 17:13 Uhr antwortete Günter Vollmer aus dem Abgeordnetenbüro von Thorsten Frei auf die förmliche Eingabe vom 7. September 2026 zum Windpark Linach und zum davon getrennten Windpark Rappeneck. Das Büro erklärte, Frei sei weder Betreiber noch Behörde und habe sich allgemein zu Windkraftprojekten sowie positiv zum geplanten Beitrag von SIVENTIS zur Klimaneutralität geäußert. Peter Mariotti erwiderte um 21:51 Uhr, dass seine konkreten Tatsachen- und Sachfragen damit aus seiner Sicht nicht beantwortet seien, und ersuchte erneut um eine persönliche Stellungnahme.

Was ist geschehen?

17:13 Uhr: Antwort aus dem Abgeordnetenbüro

Dokumentierte Tatsache: Am Mittwoch, 9. September 2026, ging um 17:13 Uhr eine E-Mail von einer offiziellen Bundestagsadresse ein. Unterzeichnet war sie von Günter Vollmer, Abgeordnetenbüro des Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Thorsten Frei MdB. Der Betreff nahm unmittelbar auf die förmliche Eingabe vom 7. September 2026 Bezug.

Aussage des Abgeordnetenbüros: Günter Vollmer teilte mit, Thorsten Frei sei von SIVENTIS als Bundestagsabgeordneter zu einem Informationsaustausch eingeladen worden. Frei habe dort allgemein seine Meinung zu Windkraftprojekten geäußert und sich positiv zum geplanten Beitrag von SIVENTIS zur Klimaneutralität des Landes geäußert.

Das Büro führte weiter aus, Thorsten Frei sei in dieser Angelegenheit „weder Betreiber noch Behörde“. Mariottis Informationsbedarf werde zur Kenntnis genommen.

Textbefund: Die Nachricht beantwortet die 14 Fragen der förmlichen Eingabe vom 7. September 2026 nicht einzeln. Sie enthält insbesondere keine Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen oder Berechnungen der positiven Bewertung, zur Unterscheidung zwischen installierter Leistung, Jahresarbeit, verfügbarer Energie und gesicherter Leistung oder zu den in der Eingabe bezeichneten Prüf-, Sicherheits- und Umweltfragen.

Offener Prüfpunkt: Die Nachricht lässt nicht erkennen, ob Thorsten Frei die vollständige 24-seitige Eingabe einschließlich des PDF-Anhangs persönlich gelesen oder inhaltlich geprüft hat. Eine solche persönliche Kenntnisnahme wird in der E-Mail weder bestätigt noch verneint.

21:51 Uhr: Erwiderung von Peter Mariotti

Dokumentierte Tatsache: Peter Mariotti antwortete Günter Vollmer und Thorsten Frei noch am selben Abend um 21:51 Uhr. Weitere Adressen aus dem Abgeordnetenbüro erhielten die Nachricht in Kopie.

Klarstellung von Peter Mariotti: In seiner Erwiderung stellte er klar, dass er von Thorsten Frei keine behördliche Entscheidung verlangt hatte. Gegenstand seines Ersuchens sei vielmehr eine nachvollziehbare Erläuterung von Freis eigenen öffentlichen Äußerungen zum Windpark Linach und Rappeneck.

Mariotti konkretisierte sein Ersuchen auf vier Fragen:

  1. Auf welche überprüfbaren Tatsachen, Unterlagen und Berechnungen stützt Thorsten Frei seine positive Bewertung des geplanten Beitrags von SIVENTIS zur Klimaneutralität?

  2. Wurde dabei zwischen installierter Leistung, prognostizierter Jahresarbeit, tatsächlich verfügbarer Energie und gesicherter Leistung unterschieden?

  3. Waren Thorsten Frei bei seiner Äußerung die in der Eingabe bezeichneten offenen Prüf-, Sicherheits-, Umwelt- und Genehmigungsfragen bekannt?

  4. Hält Thorsten Frei nach Kenntnisnahme der vollständigen Eingabe vom 7. September 2026 uneingeschränkt an seiner positiven Bewertung fest? Falls ja: auf welcher konkreten Tatsachengrundlage?

Zusätzlich ersuchte Peter Mariotti um Bestätigung, ob Thorsten Frei die vollständige Eingabe einschließlich des PDF-Anhangs persönlich zur Kenntnis genommen habe. Für den Fall, dass keine persönliche inhaltliche Beantwortung beabsichtigt sei, bat er um eine ausdrückliche Mitteilung auch hierüber.

Dokumentierte Fristsetzung: In der Erwiderung wurde um Antwort bis zum 21. September 2026 gebeten. Diese Datumsangabe ist ein eigenes Ersuchen des Absenders und wird nicht als gesetzliche Frist oder als Grundlage einer automatischen Rechtsfolge dargestellt.

Gesicherte Tatsachen

  • Die Ausgangseingabe wurde am 7. September 2026 an Thorsten Frei und mehrere Adressen seines Abgeordnetenbüros per E-Mail übermittelt.

  • Am 9. September 2026 um 17:13 Uhr antwortete Günter Vollmer aus dem Abgeordnetenbüro auf diese Nachricht.

  • Das Büro ordnete Freis Äußerungen als allgemeine Meinung zu Windkraftprojekten und als positive Bewertung des geplanten Beitrags von SIVENTIS zur Klimaneutralität ein.

  • Das Büro verwies darauf, dass Thorsten Frei weder Betreiber noch Genehmigungsbehörde sei.

  • Die Antwort enthält keine punktweise Behandlung der 14 Fragen aus der Eingabe vom 7. September 2026.

  • Die Antwort bestätigt nicht, dass Thorsten Frei den vollständigen PDF-Anhang persönlich gelesen oder geprüft hat.

  • Peter Mariotti antwortete am 9. September 2026 um 21:51 Uhr und konzentrierte sein Ersuchen auf vier konkrete Sachfragen sowie die persönliche Kenntnisnahme des Anhangs.

  • Für diese erneute Antwort wurde der 21. September 2026 erbeten.

Abgrenzung: Aus dem knappen Umfang der Büroantwort folgt für sich genommen weder, dass Thorsten Frei die Eingabe nicht kennt, noch dass er eine Antwort endgültig verweigert. Fest steht nur, was die vorliegende Nachricht ausdrücklich enthält und was sie nicht ausdrücklich beantwortet.

Bislang nicht nachgewiesene Behauptung: Es ist nicht belegt, dass die Sachfragen bewusst übergangen wurden oder dass hinter der Antwort eine bestimmte Absicht stand. Ebenso ist nicht belegt, ob innerhalb des Büros bereits eine weitergehende Prüfung oder Weiterleitung erfolgt ist.

Einordnung von Peter Mariotti

Nach meiner Bewertung geht der Hinweis, Thorsten Frei sei weder Betreiber noch Behörde, an meinem konkreten Ersuchen vorbei. Gerade weil ich keine behördliche Entscheidung von ihm verlangt habe, war seine formale Zuständigkeit für die Genehmigung nicht Gegenstand meiner Fragen.

Ich habe um die Tatsachengrundlage seiner eigenen öffentlichen und positiven Bewertung gebeten. Wer ein konkretes Projekt öffentlich unterstützt und dessen Beitrag zur Klimaneutralität hervorhebt, sollte aus meiner Sicht erläutern können, welche Daten, Unterlagen und Annahmen dieser Bewertung zugrunde liegen.

Die Mitteilung, mein „Informationsbedarf“ werde zur Kenntnis genommen, lässt nach meiner Einordnung offen, ob die eingereichten Tatsachen und Belege überhaupt persönlich geprüft wurden. Deshalb habe ich die umfangreiche Eingabe auf vier überprüfbare Kernfragen verdichtet und zugleich um eine klare Mitteilung gebeten, falls eine persönliche inhaltliche Antwort nicht beabsichtigt sein sollte.

Diese Bewertung ist meine eigene Einordnung als Verfasser der Eingabe. Sie ist keine Feststellung über Motive, interne Abläufe oder rechtliche Pflichten des Abgeordnetenbüros.

Bedeutung für das Verfahren

Die Korrespondenz mit Thorsten Frei und seinem Abgeordnetenbüro ist von den behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu trennen.

Keine unmittelbare Verfahrenswirkung: Die Büroantwort und Mariottis Erwiderung ändern weder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch den Stand der Verfahren 10 S 1402/26 und 10 S 1403/26. Sie bewirken insbesondere keinen Vollzugsstillstand und ersetzen keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.

Politische Dokumentationsfrage: Der Vorgang betrifft die Nachvollziehbarkeit einer öffentlich geäußerten politischen Projektbewertung. Offen bleibt, ob und auf welcher Tatsachengrundlage Thorsten Frei persönlich an seiner Bewertung festhält, nachdem ihm die ausführliche Eingabe übersandt wurde.

Beweisfrage: Die vorhandenen E-Mails belegen den Eingang der Ausgangsnachricht im Abgeordnetenbüro und die anschließende Korrespondenz. Sie belegen bislang nicht die persönliche Kenntnisnahme des vollständigen PDF-Anhangs durch Thorsten Frei.

Trennung der Vorhaben: Linach und Rappeneck bleiben zwei eigenständige Windparkvorhaben. Sie werden in diesem Eintrag gemeinsam genannt, weil sowohl Freis öffentliche Äußerungen als auch die betreffende Korrespondenz beide Projekte zum Gegenstand hatten.

Dokumente und Quellen

Eigene Primärdokumente

  • [PDF-Link in Webador ergänzen] Antwort von Günter Vollmer aus dem Abgeordnetenbüro von Thorsten Frei vom 9. September 2026, Eingang 17:13 Uhr, drei PDF-Seiten

  • [PDF-Link in Webador ergänzen] Erwiderung von Peter Mariotti vom 9. September 2026, Versand 21:51 Uhr, vier PDF-Seiten

  • [Link zum vorherigen Tagebucheintrag ergänzen] Förmliche Eingabe an Thorsten Frei vom 7. September 2026, Az. PM-LINACH/TF-07.09.2026, 24 Seiten

Öffentliche Quellen und Projektübersicht

Datenschutz- und Quellenhinweis: Vor dem öffentlichen Bereitstellen der E-Mail-PDFs sollten interne Mail-Links, Nachrichtenkennungen, nicht erforderliche persönliche Kontaktdaten und kryptografische Anhänge entfernt oder geschwärzt werden. Die Schwärzung darf Absender, Empfängerfunktion, Datum, Uhrzeit und entscheidenden Wortlaut nicht verfälschen.

Nächster Verfahrensschritt

Als Nächstes wird dokumentiert, ob Thorsten Frei persönlich bestätigt, die vollständige Eingabe einschließlich des PDF-Anhangs zur Kenntnis genommen zu haben, und ob er die vier konkretisierten Fragen inhaltlich beantwortet. In der Erwiderung vom 9. September 2026 wurde hierfür eine Antwort bis zum 21. September 2026 erbeten.

Die ursprüngliche Eingabe vom 7. September 2026 hatte für die dortigen 14 Fragen den 28. September 2026 genannt. Die heutige Erwiderung bezeichnet nicht ausdrücklich, ob der nun genannte 21. September dieses frühere Datum ersetzen soll. Maßgeblich dokumentiert wird daher: Für die vier konkretisierten Fragen wurde zuletzt eine Antwort bis 21. September 2026 erbeten; beide Datumsangaben sind vom Absender gesetzte Antworttermine und keine hier festgestellten gesetzlichen Ausschlussfristen.

Geht eine weitere Nachricht ein, erhält sie einen neuen Tagebucheintrag mit ihrem tatsächlichen Veröffentlichungsdatum. Bleibt eine Antwort aus, wird dies erst nach Ablauf des genannten Datums und nach Prüfung des E-Mail-Eingangs als datierter Sachstand festgehalten. Aus einer ausbleibenden Antwort wird ohne besondere Rechtsgrundlage weder ein Anerkenntnis noch der Beweis für die Richtigkeit der vorgetragenen Bewertung abgeleitet.