Artikel 22 DSGVO erklärt: Wann Menschen eine automatisierte Entscheidung ablehnen können
Ein Kreditantrag wird in Sekunden abgelehnt.
Eine Bewerbung verschwindet aus dem Auswahlverfahren.
Niemand kann erklären, ob ein Mensch die Entscheidung überhaupt gesehen hat.
Ein automatisches Nein darf nicht deshalb unangreifbar werden, weil es von einer Maschine stammt.
Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung schützt Menschen unter bestimmten Voraussetzungen davor, einer vollständig automatisierten und erheblich nachteiligen Entscheidung ausgeliefert zu sein.
Doch der Schutz wird häufig missverstanden.
Artikel 22 verbietet nicht jede Nutzung künstlicher Intelligenz. Er gibt auch kein pauschales Recht, jede technisch unterstützte Entscheidung zurückzuweisen.
Entscheidend ist vielmehr:
Hat ein System tatsächlich über einen Menschen entschieden? War ein Mensch wirksam beteiligt? Und hat die Entscheidung rechtliche oder vergleichbar schwerwiegende Folgen?
Artikel 22 DSGVO: Das Wichtigste zuerst
Artikel 22 DSGVO schützt grundsätzlich davor, einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruht und rechtliche oder ähnlich erhebliche Auswirkungen hat.
Damit der Schutz greift, müssen im Kern drei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Es liegt eine Entscheidung über eine Person vor.
- Die Entscheidung beruht ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung.
- Sie entfaltet rechtliche Wirkung oder beeinträchtigt die Person ähnlich erheblich.
Der Europäische Gerichtshof behandelt Artikel 22 Absatz 1 nicht nur als Informationspflicht, sondern als grundsätzliches Verbot solcher Entscheidungen, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Drei Ausnahmen sind besonders wichtig:
- Die Automatisierung ist für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich.
- Sie ist durch Unionsrecht oder nationales Recht ausdrücklich zugelassen.
- Die betroffene Person hat ausdrücklich eingewilligt.
Auch dann verschwindet der Mensch nicht aus dem Verfahren. Je nach Ausnahme müssen Schutzmaßnahmen wie menschliches Eingreifen, die Darlegung des eigenen Standpunkts und die Anfechtung der Entscheidung gewährleistet werden.
Was regelt Artikel 22 DSGVO genau?
Der Schutz richtet sich gegen folgenreiche Fremdbestimmung
Artikel 22 schützt nicht vor Computern.
Er schützt vor einer bestimmten Machtkonstellation:
Eine Institution verarbeitet persönliche Daten. Ein System bewertet diese Daten. Das Ergebnis beeinflusst das Leben eines Menschen erheblich. Gleichzeitig gibt es keine Person, die seine individuelle Situation wirklich betrachtet.
Die Gefahr liegt nicht allein im technischen Fehler.
Sie liegt in der Verbindung von Geschwindigkeit, Intransparenz und fehlender Verantwortung.
Ein System kann innerhalb weniger Sekunden ablehnen.
Der betroffene Mensch benötigt möglicherweise Wochen, um überhaupt herauszufinden, welche Daten verwendet wurden.
Artikel 22 ist technologieneutral
Die Vorschrift gilt nicht nur für moderne KI.
Auch ein klassisches Punktesystem, eine statistische Berechnung oder ein fest programmiertes Regelwerk kann eine automatisierte Entscheidung erzeugen.
Umgekehrt fällt nicht jede Nutzung von künstlicher Intelligenz unter Artikel 22. Unterstützt ein System einen Menschen lediglich, der anschließend eigenständig, informiert und ergebnisoffen entscheidet, kann es an der ausschließlich automatisierten Entscheidung fehlen.
Die Bezeichnung der Technik ist daher zweitrangig.
Entscheidend ist ihre tatsächliche Macht im Verfahren.
Was ist überhaupt eine Entscheidung?
Nicht nur die endgültige Unterschrift zählt
Eine Entscheidung kann offensichtlich sein:
- ein Kredit wird abgelehnt,
- ein Vertrag wird nicht abgeschlossen,
- eine Leistung wird verweigert,
- ein Konto wird gesperrt.
Schwieriger wird es bei vorgelagerten Bewertungen.
Ein Score schließt formal keinen Vertrag ab. Er kann aber faktisch bestimmen, ob ein Unternehmen den Vertrag anbietet.
Eine Rangliste kündigt niemandem. Sie kann jedoch festlegen, welche Beschäftigten überprüft oder welche Bewerbungen aussortiert werden.
Eine Risikokategorie erlässt keinen Bescheid. Sie kann trotzdem prägen, mit welchem Verdacht ein Fall bearbeitet wird.
Das SCHUFA-Urteil verändert den Blick auf Scores
Der Europäische Gerichtshof entschied 2023, dass die automatisierte Ermittlung eines Bonitätswertes selbst als automatisierte Entscheidung gelten kann, wenn Banken oder andere Vertragspartner diesem Wert eine maßgebliche Rolle beimessen.
Eine Auskunftei kann sich also nicht automatisch darauf zurückziehen, sie liefere nur neutrale Informationen und ein anderes Unternehmen entscheide später. Maßgeblich ist, welchen tatsächlichen Einfluss der Score besitzt.
Der zentrale Gedanke lautet:
Eine technische Bewertung kann bereits Entscheidungsmacht ausüben, bevor jemand offiziell „Ja“ oder „Nein“ sagt.
Der Antrag, den kein Mensch prüfte
Stellen wir uns eine beispielhafte Situation vor.
Eine Person beantragt einen Ratenzahlungsvertrag.
Sie gibt ihre Daten ein. Wenige Sekunden später erscheint:
„Ihr Antrag konnte leider nicht angenommen werden.“
Auf Nachfrage erklärt das Unternehmen, die Entscheidung sei „systemgestützt“ erfolgt. Mitarbeitende könnten das Ergebnis aber überprüfen.
Die Person beantragt diese Überprüfung.
Zwei Tage später erhält sie dieselbe Ablehnung.
Nur das Datum hat sich geändert.
Kein Gespräch.
Keine Frage zu ihrer tatsächlichen finanziellen Situation.
Keine Erklärung, welche Daten negativ gewirkt haben.
Keine erkennbare eigenständige Bewertung.
Ein Mensch wurde angeblich eingeschaltet. Doch die Entscheidung blieb in der Maschine.
Ist das bereits menschliches Eingreifen?
Oder wurde eine automatische Entscheidung lediglich durch einen neuen Klick bestätigt?
Wann ist eine Entscheidung ausschließlich automatisiert?
Der eindeutige Fall
Ein System verarbeitet Daten, berechnet ein Ergebnis und setzt die Folge ohne menschliche Prüfung um.
Beispielsweise:
- Ein Onlineantrag wird automatisch abgelehnt.
- Ein Konto wird aufgrund eines Risikomusters automatisch gesperrt.
- Eine Bewerbung wird endgültig aus dem Verfahren entfernt.
- Ein Preis oder eine Vertragsbedingung wird individuell festgelegt, ohne dass jemand den Fall prüft.
Die scheinbar menschliche Beteiligung
Eine Institution kann behaupten, am Ende entscheide immer ein Mensch.
Doch die bloße Anwesenheit einer Person genügt nicht.
Keine echte menschliche Prüfung liegt nahe, wenn Beschäftigte:
- Ergebnisse routinemäßig bestätigen,
- die Funktionsweise und Grenzen des Systems nicht kennen,
- keine weiteren Informationen einsehen können,
- unter Zeitdruck praktisch nie abweichen,
- oder nicht befugt sind, das Ergebnis zu ändern.
Der Europäische Datenschutzausschuss verlangt für eine relevante menschliche Beteiligung eine tatsächliche und nicht nur symbolische Einflussnahme. Die prüfende Person muss die Entscheidung eigenständig bewerten und die Befugnis besitzen, das automatisierte Ergebnis zu verändern.
Die echte menschliche Entscheidung
Eine wirksame menschliche Prüfung setzt mindestens voraus:
- fachliche Kompetenz,
- Zugriff auf die entscheidenden Informationen,
- ausreichend Zeit,
- Kenntnis der Systemgrenzen,
- tatsächliche Abweichungsbefugnis,
- Berücksichtigung individueller Umstände,
- eine eigene, nachvollziehbare Begründung.
Menschliche Kontrolle bedeutet nicht, dass irgendwo ein Mensch im Prozess vorkommt. Sie bedeutet, dass ein Mensch Verantwortung übernehmen kann.
Was bedeutet „rechtliche Wirkung“?
Eine Entscheidung entfaltet rechtliche Wirkung, wenn sie Rechte, Pflichten oder den rechtlichen Status einer Person verändert.
Dazu können gehören:
- Ablehnung oder Kündigung eines Vertrags,
- Entscheidung über eine gesetzliche Leistung,
- verbindliche behördliche Maßnahmen,
- Sperrung eines rechtlich relevanten Zugangs,
- Veränderung bestehender Ansprüche.
Die konkrete Bewertung hängt stets vom jeweiligen Verfahren ab.
Was ist eine „ähnlich erhebliche Beeinträchtigung“?
Nicht jede Unannehmlichkeit reicht aus.
Eine erhebliche Beeinträchtigung kann jedoch vorliegen, wenn die Entscheidung die wirtschaftliche oder persönliche Situation deutlich beeinflusst.
Denkbar sind etwa:
- Ausschluss von einer ernsthaften beruflichen Chance,
- erhebliche finanzielle Nachteile,
- erschwerter Zugang zu Wohnung oder Versicherung,
- folgenreicher Ausschluss von digitalen Diensten,
- eine systematische Benachteiligung,
- Entscheidungen mit nachhaltiger sozialer Wirkung.
Eine gewöhnliche Werbeanzeige wird die Schwelle meist nicht erreichen. Eine personalisierte Werbung für hochriskante Finanzprodukte kann in einem besonders verletzlichen Kontext anders zu bewerten sein.
Es zählt nicht nur die Bezeichnung des Prozesses.
Es zählt die Wirkung auf den Menschen.
Welche Ausnahmen erlaubt Artikel 22 DSGVO?
1. Erforderlichkeit für einen Vertrag
Eine automatisierte Entscheidung kann zulässig sein, wenn sie für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist.
„Erforderlich“ bedeutet mehr als bequem.
Ein Unternehmen kann nicht allein argumentieren:
- Automatisierung sei günstiger,
- sie spare Personal,
- oder sie beschleunige das Verfahren.
Es muss geprüft werden, ob der Vertragszweck ohne die vollständig automatisierte Entscheidung vernünftigerweise erreicht werden kann.
2. Gesetzliche Erlaubnis
Unionsrecht oder nationales Recht kann automatisierte Entscheidungen ausdrücklich erlauben.
Das Gesetz muss dann geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der Betroffenen vorsehen.
Eine gesetzliche Grundlage ist kein Freibrief.
Sie muss selbst rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Anforderungen entsprechen.
3. Ausdrückliche Einwilligung
Eine betroffene Person kann ausdrücklich einwilligen.
Die Einwilligung muss jedoch freiwillig, informiert, eindeutig und spezifisch sein.
Gerade in Abhängigkeitsverhältnissen stellt sich die Frage, ob eine wirkliche Wahl bestand.
Wer eine dringend benötigte Leistung nur erhält, wenn er einer automatisierten Entscheidung zustimmt, entscheidet möglicherweise nicht frei.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Gesundheitsdaten, biometrische Daten, politische Überzeugungen und andere besonders geschützte Daten dürfen bei automatisierten Entscheidungen nur unter zusätzlichen strengen Voraussetzungen verarbeitet werden.
Die besondere Sensibilität der Daten erhöht auch die Verantwortung der entscheidenden Institution.
Welche Rechte bestehen trotz einer Ausnahme?
Das Recht auf menschliches Eingreifen
Menschliches Eingreifen bedeutet nicht, den Antrag erneut durch dasselbe System laufen zu lassen.
Es bedeutet eine tatsächliche Prüfung durch eine entscheidungsbefugte Person.
Diese Person muss neue Informationen berücksichtigen, Fehler erkennen und das automatische Ergebnis ändern können.
Das Recht, den eigenen Standpunkt darzulegen
Menschen müssen Umstände erklären können, die ein System nicht kennt.
Vielleicht ist eine angeblich offene Forderung bereits bezahlt.
Vielleicht beruht eine ungewöhnliche Kontobewegung auf einem Notfall.
Vielleicht fehlen Daten, weil ein Umzug, eine Erkrankung oder eine familiäre Krise die Kommunikation erschwerte.
Ein Datenprofil zeigt Ausschnitte.
Der eigene Standpunkt stellt den Kontext wieder her.
Das Recht, die Entscheidung anzufechten
Ein Beschwerdeweg ist nur wirksam, wenn er:
- klar erkennbar,
- erreichbar,
- rechtzeitig,
- ergebnisoffen,
- und von einer realen Entscheidungsbefugnis getragen ist.
Eine Beschwerde, die automatisch zum selben Ergebnis führt, ist kein wirksamer Rechtsschutz.
Welche Informationen können Betroffene verlangen?
Artikel 15 DSGVO kann ergänzend Auskunft über personenbezogene Daten und bestimmte Informationen zur automatisierten Verarbeitung eröffnen.
Der Europäische Gerichtshof stellte 2025 im Fall Dun & Bradstreet Austria klar, dass Verantwortliche das tatsächlich angewandte Verfahren und dessen Grundsätze verständlich beschreiben müssen.
Die betroffene Person soll erkennen können:
- welche personenbezogenen Daten verwendet wurden,
- wie diese Daten in die automatisierte Bewertung eingeflossen sind,
- und weshalb das konkrete Ergebnis entstand.
Die bloße Übermittlung eines Algorithmus genügt nicht. Auch der pauschale Verweis auf Geschäftsgeheimnisse darf das Auskunftsrecht nicht vollständig leerlaufen lassen. Geschützte Informationen können gegebenenfalls einer Aufsichtsbehörde oder einem Gericht vorgelegt werden, damit die widerstreitenden Rechte abgewogen werden.
Was eine echte menschliche Überprüfung leisten muss
Betroffene können anhand einiger Fragen prüfen, ob tatsächlich neu entschieden wurde:
- Wurde der gesamte Fall erneut betrachtet?
- Konnte ich zusätzliche Informationen vorlegen?
- Wurden fehlerhafte Daten korrigiert?
- Kann die prüfende Person das Systemergebnis erklären?
- Darf sie davon abweichen?
- Wurde meine konkrete Situation berücksichtigt?
- Enthält die neue Entscheidung eine individuelle Begründung?
- Erfolgte die Überprüfung rechtzeitig?
Fehlt all dies, besteht der Verdacht, dass menschliche Kontrolle lediglich dargestellt, aber nicht ausgeübt wurde.
Artikel 22 und Profiling: Was ist der Unterschied?
Profiling ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, um persönliche Aspekte zu bewerten oder vorherzusagen.
Das kann etwa betreffen:
- wirtschaftliche Verhältnisse,
- Arbeitsleistung,
- Gesundheit,
- Interessen,
- Verhalten,
- Zuverlässigkeit,
- Aufenthaltsorte.
Profiling ist nicht automatisch verboten.
Artikel 22 wird besonders relevant, wenn das Profiling zu einer ausschließlich automatisierten Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung führt.
Ein System kann beispielsweise Kundinnen in Interessengruppen einordnen, ohne eine erhebliche Entscheidung zu treffen.
Erstellt es dagegen einen Risikowert, der einen Vertrag faktisch verhindert, verändert sich die rechtliche Bedeutung.
Wo Artikel 22 besonders wichtig werden kann
Kredite und Bonität
Scores können den Zugang zu Krediten, Verträgen und Zahlungsoptionen beeinflussen.
Bewerbung und Beschäftigung
Systeme können Bewerbungen filtern, Beschäftigte bewerten oder Schicht- und Einsatzentscheidungen vorbereiten.
Versicherungen
Risikokategorien können Prämien, Vertragsbedingungen oder den Zugang zu bestimmten Angeboten beeinflussen.
Sozialleistungen und Verwaltung
Automatisierte Prüfungen können Anträge priorisieren, Auffälligkeiten markieren oder Bescheide vorbereiten.
Plattformen und digitale Dienste
Automatische Sperrungen können wirtschaftliche, berufliche oder gesellschaftliche Folgen haben. Ob Artikel 22 greift, hängt von Automatisierungsgrad und Erheblichkeit ab.
Was Betroffene konkret fragen können
- Wurde die Entscheidung ausschließlich oder maßgeblich automatisiert getroffen?
- Wurde Profiling eingesetzt?
- Welche personenbezogenen Daten wurden verarbeitet?
- Aus welchen Quellen stammen diese Daten?
- Welche Faktoren haben das Ergebnis wesentlich beeinflusst?
- Welche Rechtsgrundlage erlaubt die Automatisierung?
- Auf welche Ausnahme von Artikel 22 wird die Entscheidung gestützt?
- Wer ist für die endgültige Entscheidung verantwortlich?
- Wie kann ich meinen Standpunkt darlegen?
- Wie kann ich eine echte menschliche Überprüfung verlangen?
- Welche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsmöglichkeiten bestehen?
Was Betroffene grundsätzlich tun können
Entscheidung und Kommunikation sichern
Bewahren Sie Schreiben, E-Mails, Screenshots und Formulare auf.
Schriftlich nach der Automatisierung fragen
Bitten Sie um Mitteilung, ob die Entscheidung vollständig automatisiert erfolgte und ob Profiling eingesetzt wurde.
DSGVO-Auskunft verlangen
Fragen Sie nach den verarbeiteten Daten, deren Herkunft und der Bedeutung der automatisierten Verarbeitung.
Fehlerhafte Daten berichtigen lassen
Benennen Sie falsche oder veraltete Angaben möglichst genau.
Rechtsgrundlage und Ausnahme erfragen
Lassen Sie erläutern, weshalb die automatisierte Entscheidung zulässig sein soll.
Menschliches Eingreifen verlangen
Bitten Sie um eine eigenständige Überprüfung durch eine befugte Person.
Fristen beachten
Bei Behördenentscheidungen, Vertragsangelegenheiten und gerichtlichen Verfahren können kurze Fristen gelten.
Unabhängige Unterstützung einbeziehen
Je nach Fall kommen Datenschutzbeauftragte, Aufsichtsbehörden, Verbraucherberatung oder fachkundige rechtliche Beratung infrage.
Musterformulierung für eine erste Anfrage
Ich bitte um Mitteilung, ob die mich betreffende Entscheidung ausschließlich oder maßgeblich auf einer automatisierten Verarbeitung einschließlich Profiling beruht.
Bitte teilen Sie mir mit, welche personenbezogenen Daten und Datenquellen verwendet wurden, welche Faktoren das Ergebnis wesentlich beeinflusst haben und auf welche Rechtsgrundlage beziehungsweise Ausnahme nach Artikel 22 Absatz 2 DSGVO Sie die Verarbeitung stützen.
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bitte ich um eine tatsächliche menschliche Überprüfung, die Möglichkeit zur Darlegung meines Standpunkts und Informationen darüber, wie ich die Entscheidung anfechten kann.
Artikel 22 DSGVO und Artikel 86 AI Act
Artikel 22 DSGVO und Artikel 86 des EU AI Act verfolgen unterschiedliche Ansätze.
Artikel 22 schützt vor bestimmten ausschließlich automatisierten Entscheidungen.
Artikel 86 AI Act schafft ein Erklärungsrecht für bestimmte erhebliche Entscheidungen, die auf dem Ergebnis eines erfassten Hochrisiko-KI-Systems beruhen. Verlangt werden können klare und aussagekräftige Erläuterungen zur Rolle des Systems und zu den wesentlichen Elementen der Entscheidung. Der AI Act lässt die DSGVO unberührt; beide Regelwerke können nebeneinander relevant sein.
Wichtige Hochrisikoregeln des AI Act wurden 2026 zeitlich verschoben. Für eigenständige Hochrisiko-KI ist nun grundsätzlich der 2. Dezember 2027 vorgesehen, für Hochrisiko-KI in bestimmten regulierten Produkten der 2. August 2028. Bereits bestehende Rechte aus Artikel 22 DSGVO gelten unabhängig davon weiter.
Der Mensch ist mehr als sein Datenprofil
Der hochgeladene Text zum Naturrecht betont zwei Gedanken, die für automatisierte Entscheidungen zentral sind:
Menschen sind ihrem Recht und ihrer Würde nach gleich.
Doch sie sind nicht identisch und dürfen nicht unterschiedslos über einen Kamm geschoren werden.
Jeder Mensch bleibt individuell und unverwechselbar. Eine Kategorisierung darf deshalb nicht seine gesamte Persönlichkeit ersetzen.
Ein Score erkennt Ähnlichkeiten.
Ein Rechtsstaat muss auch die Unterschiede sehen.
Ein Profil kann Hinweise liefern.
Es darf nicht mit dem Menschen verwechselt werden.
Sieben Warnzeichen problematischer Automatisierung
- Niemand kann eine verantwortliche Person benennen.
- Die angebliche menschliche Prüfung verändert niemals ein Ergebnis.
- Der Score wird als unbestreitbare Tatsache behandelt.
- Fehlerhafte Daten lassen sich nicht korrigieren.
- Die Rechtsgrundlage bleibt unklar.
- Der Beschwerdeweg führt nur zurück zum selben System.
- Der konkrete Mensch verschwindet hinter einer Risikokategorie.
Ein einzelnes Warnzeichen beweist noch keine Rechtsverletzung.
Treten mehrere dieser Muster wiederholt auf, kann ein strukturelles Transparenz- und Rechtsschutzproblem bestehen.
Automatisierung darf Verantwortung nicht unsichtbar machen
Technik darf unterstützen.
Sie darf Prozesse beschleunigen.
Sie darf große Datenmengen strukturieren.
Doch sie darf Verantwortung nicht auflösen.
Artikel 22 DSGVO erinnert daran, dass eine folgenreiche Entscheidung über einen Menschen mehr benötigt als eine mathematische Ausgabe.
Sie braucht Nachvollziehbarkeit.
Sie braucht Korrekturmöglichkeiten.
Sie braucht Widerspruch.
Und dort, wo es rechtlich erforderlich ist, einen Menschen, der wirklich entscheidet.
Ein Score kann einen Fall bewerten.
Er darf den Menschen nicht ersetzen.
Ein würdevoller nächster Schritt
Wenn eine Entscheidung innerhalb von Sekunden fällt, aber niemand sie verständlich erklären kann, stellen Sie klare Fragen.
Dokumentieren Sie den Ablauf.
Verlangen Sie Auskunft.
Lassen Sie falsche Daten korrigieren.
Fordern Sie eine tatsächliche menschliche Überprüfung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ein Rechtsstaat muss technische Entscheidungen nicht verhindern.
Er muss sicherstellen, dass Menschen ihnen nicht schutzlos ausgeliefert sind.
FAQ zu Artikel 22 DSGVO
Was regelt Artikel 22 DSGVO?
Artikel 22 schützt grundsätzlich vor ausschließlich automatisierten Entscheidungen, die rechtliche Wirkung entfalten oder eine Person ähnlich erheblich beeinträchtigen.
Kann ich jede KI-Entscheidung ablehnen?
Nein. Entscheidend sind der Automatisierungsgrad, die Wirkung der Entscheidung und mögliche gesetzliche Ausnahmen. Nicht jede KI-Nutzung fällt unter Artikel 22.
Was bedeutet „ausschließlich automatisiert“?
Die Entscheidung erfolgt ohne echte, entscheidungsrelevante menschliche Beteiligung. Eine bloße Bestätigung eines Systemergebnisses genügt nicht zwangsläufig als menschliche Prüfung.
Wann ist eine menschliche Überprüfung ausreichend?
Eine kompetente Person muss den Fall eigenständig bewerten, zusätzliche Informationen berücksichtigen und das automatische Ergebnis tatsächlich ändern können.
Ist SCHUFA-Scoring nach Artikel 22 verboten?
Ein Score kann als automatisierte Entscheidung gelten, wenn ein Vertragspartner ihm maßgebliche Bedeutung beimisst. Ob die Verarbeitung zulässig ist, hängt von einer gültigen Ausnahme und geeigneten Schutzmaßnahmen ab.
Kann ich erfahren, welche Daten verwendet wurden?
Artikel 15 DSGVO kann Auskunft über verarbeitete Daten und aussagekräftige Informationen zur automatisierten Verarbeitung eröffnen. Die Erklärung muss verständlich genug sein, um eine Überprüfung zu ermöglichen.
Welche Ausnahmen erlaubt Artikel 22?
Insbesondere eine vertragliche Erforderlichkeit, eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis oder eine ausdrückliche Einwilligung.
Wo kann ich mich beschweren?
Je nach Fall beim verantwortlichen Unternehmen, dessen Datenschutzbeauftragten, einer Datenschutzaufsichtsbehörde oder über fachrechtliche Widerspruchs- und Rechtsbehelfswege.
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