UN-Antifolterkonvention: Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung

Veröffentlicht am 4. Juni 2026 um 10:00

Folter ist niemals rechtfertigbar

Folter und unmenschliche Behandlung gehören zu den schwerwiegendsten Verletzungen der Menschenwürde. Sie zerstören nicht nur Körper und Psyche einzelner Menschen, sondern greifen auch das Fundament jeder rechtsstaatlichen Ordnung an. Wo Folter geduldet, verharmlost oder systematisch angewendet wird, verliert der Staat seine menschenrechtliche Legitimität.

Genau hier setzt die UN-Antifolterkonvention an. Ihr vollständiger Name lautet: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. International ist sie als United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, kurz CAT, bekannt.

Die Konvention wurde am 10. Dezember 1984 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und trat am 26. Juni 1987 in Kraft. Sie gehört zu den zentralen internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen. Ihr Ziel ist es, das bereits in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankerte Verbot der Folter wirksamer auszugestalten und praktisch durchsetzbar zu machen. Bereits die Präambel verweist darauf, dass Menschenrechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde hervorgehen und dass die Anerkennung gleicher und unveräußerlicher Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden bildet .

Damit ist die UN-Antifolterkonvention weit mehr als ein juristisches Dokument. Sie ist ein klares menschenrechtliches Signal: Kein Staat, keine Behörde, kein Krieg, keine Krise und kein Befehl kann Folter rechtfertigen.

Was ist die UN-Antifolterkonvention und warum wurde sie geschaffen?

Die UN-Antifolterkonvention ist einer der wichtigsten internationalen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen. Sie wurde geschaffen, um das Verbot der Folter nicht nur feierlich zu bekräftigen, sondern rechtlich verbindlich und praktisch wirksam auszugestalten.

Denn das Folterverbot war bereits vor der Konvention in zentralen Menschenrechtsdokumenten verankert. Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte stellen klar, dass niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Die UN-Antifolterkonvention baut auf diesem Fundament auf und übersetzt das absolute Verbot in konkrete staatliche Pflichten .

Ihr menschenrechtlicher Ausgangspunkt ist die Würde jedes Menschen. In der Präambel wird betont, dass die Anerkennung gleicher und unveräußerlicher Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden bildet. Damit ist die Konvention nicht nur ein Instrument des Strafrechts, sondern ein Ausdruck des universellen Anspruchs, den Menschen vor staatlicher Gewalt, Misshandlung und entwürdigender Behandlung zu schützen .

Die Konvention wurde am 10. Dezember 1984 verabschiedet und trat am 26. Juni 1987 in Kraft. Ihr Ziel ist es, dem weltweiten Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung größere Wirksamkeit zu verleihen. Sie richtet sich deshalb nicht allein gegen einzelne Folterhandlungen, sondern gegen staatliche Strukturen, die Folter ermöglichen, dulden oder nicht ausreichend verhindern.

Besonders bedeutsam ist: Die UN-Antifolterkonvention verpflichtet Staaten aktiv. Vertragsstaaten dürfen Folter nicht nur unterlassen. Sie müssen Gesetze schaffen, Ermittlungen ermöglichen, Täter strafrechtlich verfolgen, Opfer schützen, Entschädigung gewährleisten und staatliches Personal entsprechend ausbilden. Die Konvention macht damit deutlich, dass Menschenrechte nicht abstrakt bleiben dürfen. Sie müssen in Behörden, Gerichten, Haftanstalten, Polizeistrukturen, Militär und Verwaltung konkret umgesetzt werden.

Für eine systemische Betrachtung der Menschenrechte ist genau dieser Punkt entscheidend: Folter entsteht nicht im rechtsfreien Raum. Sie wird durch Machtmissbrauch, Straflosigkeit, institutionelles Versagen, Diskriminierung, Geheimhaltung und fehlende Kontrolle begünstigt. Die UN-Antifolterkonvention setzt daher dort an, wo Menschenrechte tatsächlich geschützt oder verletzt werden: in den Systemen staatlicher Verantwortung.

Wie definiert die Konvention Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung?

Die UN-Antifolterkonvention ist besonders wichtig, weil sie den Begriff der Folter rechtlich konkretisiert. Nach Artikel 1 bezeichnet Folter jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Diese Schmerzen oder Leiden können verschiedene Zwecke haben: etwa die Erzwingung einer Aussage oder eines Geständnisses, Bestrafung, Einschüchterung, Nötigung oder Diskriminierung .

Damit macht die Konvention deutlich: Folter ist nicht nur körperliche Gewalt. Auch schwere seelische Leiden können Folter darstellen. Entscheidend ist nicht allein die sichtbare Verletzung, sondern der gezielte Angriff auf die Würde, Freiheit und Integrität eines Menschen.

Ein zentrales Element der Definition ist die Verbindung zur staatlichen Verantwortung. Folter im Sinne der Konvention liegt insbesondere dann vor, wenn die Schmerzen oder Leiden durch eine Person im öffentlichen Dienst, durch eine andere amtlich handelnde Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden .

Das ist menschenrechtlich von großer Bedeutung. Die Konvention richtet sich nicht nur gegen einzelne Täterinnen und Täter. Sie richtet sich gegen Machtmissbrauch innerhalb staatlicher oder staatlich geduldeter Strukturen. Wenn Behörden wegsehen, Misshandlungen dulden oder keine wirksamen Schutzmechanismen schaffen, kann daraus eine menschenrechtliche Verantwortung des Staates entstehen.

Neben Folter behandelt die Konvention auch andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Diese Formen der Misshandlung können unterhalb der engen Definition von Folter liegen, sind aber ebenfalls verboten. Artikel 16 verpflichtet die Vertragsstaaten, auch solche Handlungen zu verhindern, wenn sie von Amtsträgern oder mit deren Zustimmung, Duldung oder Veranlassung begangen werden .

Der Unterschied zwischen Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung liegt häufig in der Schwere, Absicht, Intensität und Zielrichtung der Handlung. Doch menschenrechtlich gilt: Auch wenn eine Misshandlung nicht als Folter im engeren Sinne eingestuft wird, bleibt sie verboten. Die Würde des Menschen darf nicht abgestuft, relativiert oder von politischen Umständen abhängig gemacht werden.

Besonders klar ist die Konvention in Artikel 2: Außergewöhnliche Umstände dürfen niemals als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden. Weder Krieg noch Kriegsgefahr, weder innenpolitische Instabilität noch ein sonstiger öffentlicher Notstand können Folter legitimieren. Auch ein Befehl von Vorgesetzten oder staatlichen Autoritäten darf nicht als Rechtfertigung dienen .

Damit gehört das Folterverbot zu den absoluten menschenrechtlichen Schutzgarantien. Es ist kein Recht, das in Krisenzeiten eingeschränkt werden darf. Gerade in Ausnahmesituationen zeigt sich, ob ein Staat die Menschenwürde wirklich achtet.

Welche Pflichten ergeben sich für Vertragsstaaten aus der Konvention?

Die UN-Antifolterkonvention verpflichtet Staaten nicht nur dazu, Folter zu unterlassen. Sie verlangt von ihnen aktive, wirksame und überprüfbare Maßnahmen, um Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu verhindern, zu untersuchen und zu bestrafen.

Im Zentrum steht Artikel 2. Danach muss jeder Vertragsstaat wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen treffen, um Folter in allen Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt zu verhindern. Das bedeutet: Staaten müssen ihre Gesetze, Behörden, Gerichte, Haftsysteme, Polizeistrukturen und Verwaltungsabläufe so ausgestalten, dass Folter nicht begünstigt, geduldet oder vertuscht wird .

Besonders stark ist die Konvention, weil sie keine Ausnahmen zulässt. Weder Krieg noch Kriegsgefahr, weder innenpolitische Instabilität noch ein öffentlicher Notstand dürfen als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden. Auch eine Anweisung von Vorgesetzten oder staatlichen Autoritäten kann Folter nicht rechtfertigen .

Ein weiterer zentraler Schutzmechanismus ist das Verbot der Rückführung in Foltergefahr. Nach Artikel 3 darf ein Vertragsstaat eine Person nicht ausweisen, abschieben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass ihr im Zielstaat Folter droht. Dieses Prinzip ist für Asylverfahren, Auslieferungen und migrationsrechtliche Entscheidungen von großer Bedeutung .

Die Konvention verpflichtet Staaten außerdem, Folter strafrechtlich zu erfassen. Nach Artikel 4 müssen alle Folterhandlungen, versuchte Folter sowie Beteiligung oder Mittäterschaft an Folter als Straftaten gelten und mit Strafen bedroht werden, die der Schwere der Tat entsprechen . Damit soll verhindert werden, dass Folter als bloßes Fehlverhalten einzelner Amtsträger behandelt wird. Sie ist ein schweres Verbrechen.

Auch die Strafverfolgung darf nicht an nationalen Grenzen scheitern. Die Artikel 5 bis 9 regeln Zuständigkeit, Haft, Untersuchung, Strafverfolgung, Auslieferung und gegenseitige Rechtshilfe. Staaten sollen verhindern, dass mutmaßliche Täter durch Flucht in ein anderes Land Straflosigkeit erreichen. Wenn ein Staat einen Verdächtigen nicht ausliefert, muss er den Fall grundsätzlich seinen zuständigen Behörden zur Strafverfolgung vorlegen .

Prävention spielt ebenfalls eine zentrale Rolle. Nach Artikel 10 müssen Staaten sicherstellen, dass das Verbot der Folter Bestandteil der Ausbildung von Polizei, Militär, medizinischem Personal, öffentlichem Dienst und allen Personen ist, die mit Festnahme, Haft, Vernehmung oder Freiheitsentziehung befasst sind. Menschenrechtsschutz beginnt also nicht erst im Gerichtssaal, sondern bereits in Ausbildung, Verwaltungskultur und institutioneller Praxis .

Nach Artikel 11 müssen Vorschriften, Methoden und Praktiken bei Vernehmungen sowie Bedingungen des Gewahrsams regelmäßig überprüft werden, um Folter zu verhindern. Kommt es zu einem Verdacht, verlangt Artikel 12 eine umgehende und unparteiische Untersuchung. Artikel 13 garantiert Betroffenen das Recht, sich an zuständige Behörden zu wenden, und verpflichtet Staaten, Beschwerdeführer und Zeugen vor Einschüchterung oder Misshandlung zu schützen .

Damit zeigt sich: Die UN-Antifolterkonvention versteht Folterprävention systemisch. Sie fordert Gesetze, Kontrolle, Ausbildung, Beschwerdewege, Ermittlungen, Strafverfolgung und internationale Zusammenarbeit. Ein Staat erfüllt die Konvention nicht allein dadurch, dass er Folter offiziell verbietet. Er muss Strukturen schaffen, die Menschen tatsächlich schützen.

Welche Schutzrechte haben Opfer von Folter?

Die UN-Antifolterkonvention stellt nicht nur die Pflichten der Staaten in den Mittelpunkt. Sie stärkt auch die Rechte der Betroffenen. Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung sollen nicht allein gelassen werden. Sie haben Anspruch auf Schutz, Untersuchung, Wiedergutmachung und Rehabilitation.

Ein zentrales Schutzrecht ergibt sich aus Artikel 13. Danach muss jeder Vertragsstaat sicherstellen, dass Menschen, die behaupten, gefoltert worden zu sein, das Recht haben, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Ihr Fall muss umgehend und unparteiisch geprüft werden. Ebenso müssen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sowie Zeuginnen und Zeugen vor Misshandlung oder Einschüchterung geschützt werden .

Dieses Recht ist entscheidend, weil Folter häufig in Situationen geschieht, in denen Betroffene besonders abhängig und verletzlich sind: in Haft, bei Vernehmungen, in Polizeigewahrsam, im Strafvollzug, in militärischen Strukturen oder in anderen Formen der Freiheitsentziehung. Ohne sichere Beschwerdewege und Schutz vor Vergeltung bleibt das Folterverbot oft wirkungslos.

Nach Artikel 12 müssen die zuständigen Behörden zudem unverzüglich eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass Folter begangen wurde. Das bedeutet: Der Staat darf nicht warten, bis öffentlicher Druck entsteht. Er muss aktiv werden, sobald ernsthafte Hinweise vorliegen .

Besonders wichtig ist auch Artikel 14. Danach muss jeder Vertragsstaat in seiner Rechtsordnung sicherstellen, dass Opfer von Folter Wiedergutmachung erhalten. Dazu gehört ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung sowie auf Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation. Stirbt ein Opfer infolge der Folterhandlung, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung .

Rehabilitation bedeutet dabei mehr als finanzielle Entschädigung. Folter kann langfristige körperliche, psychische und soziale Folgen haben. Eine wirksame Rehabilitierung muss deshalb medizinische Versorgung, psychologische Unterstützung, soziale Stabilisierung und rechtliche Anerkennung des erlittenen Unrechts umfassen.

Ein weiteres wesentliches Schutzrecht findet sich in Artikel 15. Aussagen, die nachweislich durch Folter erlangt wurden, dürfen grundsätzlich nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden. Damit verhindert die Konvention, dass Folter durch prozessuale Vorteile belohnt wird. Der Staat soll keinen Nutzen aus einer Menschenrechtsverletzung ziehen dürfen .

Aus menschenrechtlicher Perspektive ist dieser Grundsatz zentral: Gerechtigkeit kann nicht auf Gewalt, Zwang und Entwürdigung aufgebaut werden. Ein Verfahren, das auf durch Folter erzwungenen Aussagen beruht, verletzt nicht nur die Rechte der betroffenen Person. Es beschädigt auch die Glaubwürdigkeit des gesamten Rechtssystems.

Die Schutzrechte der Opfer zeigen somit den praktischen Kern der UN-Antifolterkonvention. Sie verlangt nicht nur ein abstraktes Verbot, sondern konkrete Wege zu Wahrheit, Verantwortung, Wiedergutmachung und Heilung.

Warum ist die UN-Antifolterkonvention auch heute noch von zentraler Bedeutung für die Menschenrechte?

Die UN-Antifolterkonvention bleibt auch heute unverzichtbar, weil Folter und unmenschliche Behandlung weltweit weiterhin Realität sind. Sie treten nicht nur in offenen Diktaturen oder bewaffneten Konflikten auf. Auch in Staaten mit formalen Rechtssystemen können Misshandlung, entwürdigende Haftbedingungen, rechtswidrige Vernehmungsmethoden, Polizeigewalt oder die stillschweigende Duldung staatlicher Übergriffe vorkommen.

Gerade deshalb ist die Konvention so wichtig: Sie erklärt Folter nicht nur für verboten, sondern verpflichtet Staaten dazu, ihre eigenen Systeme kritisch zu kontrollieren. Menschenrechte werden nicht allein durch Verfassungen, Verträge oder politische Erklärungen geschützt. Sie müssen in Institutionen, Verfahren und alltäglichem Verwaltungshandeln wirksam werden.

Die Konvention macht deutlich, dass das Folterverbot absolut gilt. Artikel 2 lässt keine Ausnahmen zu. Krieg, Terrorismus, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter dienen. Auch der Befehl eines Vorgesetzten oder einer staatlichen Autorität kann Folter nicht rechtfertigen .

Diese Klarheit ist besonders relevant in Zeiten globaler Krisen. Wenn Staaten mit Sicherheitsbedrohungen, Migration, politischer Polarisierung oder bewaffneten Konflikten konfrontiert sind, wächst oft der Druck, menschenrechtliche Standards zu relativieren. Die UN-Antifolterkonvention setzt dem eine eindeutige Grenze: Die Würde des Menschen steht nicht zur Disposition.

Auch das in Artikel 3 verankerte Verbot der Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung bei drohender Folter bleibt hochaktuell. Staaten dürfen Menschen nicht in Länder zurückschicken, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort gefoltert werden könnten . Damit verbindet die Konvention den Schutz vor Folter unmittelbar mit Fragen von Flucht, Asyl, Auslieferung und internationaler Verantwortung.

Darüber hinaus fordert die Konvention eine Kultur der Prävention. Ausbildung, Kontrolle, transparente Verfahren, unabhängige Untersuchungen und wirksame Beschwerdemechanismen sind keine bloßen Formalitäten. Sie sind notwendige Schutzstrukturen gegen Machtmissbrauch. Nach Artikel 10 muss das Folterverbot Bestandteil der Ausbildung von Personen sein, die mit Festnahme, Haft, Vernehmung oder Freiheitsentziehung befasst sind. Nach Artikel 11 müssen Vernehmungsregeln, Haftbedingungen und Behandlungsmethoden regelmäßig überprüft werden .

Für eine systemische Menschenrechtsperspektive ist die UN-Antifolterkonvention deshalb ein Schlüsseltext. Sie zeigt, dass Menschenrechtsverletzungen nicht nur individuelle Taten sind, sondern oft durch institutionelle Schwächen, Straflosigkeit, Diskriminierung, fehlende Kontrolle und Machtungleichgewichte ermöglicht werden.

Die Konvention erinnert Staaten daran, dass der Schutz vor Folter nicht erst beginnt, wenn ein Opfer bereits verletzt wurde. Er beginnt vorher: bei klaren Gesetzen, menschenrechtsbasierter Ausbildung, unabhängigen Gerichten, funktionierenden Beschwerdewegen, Schutz für Zeuginnen und Zeugen, transparenter Haftkontrolle und einer politischen Kultur, die Menschenwürde nicht verhandelbar macht.

Damit ist die UN-Antifolterkonvention auch Jahrzehnte nach ihrem Inkrafttreten ein zentrales Instrument des internationalen Menschenrechtsschutzes. Sie formuliert eine universelle Verpflichtung: Kein Mensch darf gefoltert, entwürdigt oder unmenschlich behandelt werden. Und kein Staat darf sich seiner Verantwortung entziehen.

 

Wohin können sich Folteropfer konkret wenden?

Für Menschen, die Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlebt haben, ist der Zugang zu Schutz, Beratung, medizinischer Versorgung und rechtlicher Unterstützung entscheidend. Die UN-Antifolterkonvention verpflichtet Vertragsstaaten nicht nur zur Verhinderung und Strafverfolgung von Folter, sondern auch dazu, Beschwerden wirksam zu prüfen, Betroffene und Zeugen vor Einschüchterung zu schützen und Opfern Wiedergutmachung, Entschädigung und möglichst vollständige Rehabilitation zu ermöglichen. Diese Rechte ergeben sich insbesondere aus den Artikeln 12, 13 und 14 der Konvention .

Bei akuter Gefahr sollte immer zuerst der örtliche Notruf oder eine unmittelbar erreichbare Schutzstelle kontaktiert werden. Darüber hinaus kommen je nach Situation mehrere Wege in Betracht: Strafanzeige, anwaltliche Beratung, medizinische Dokumentation, psychosoziale Hilfe, Beschwerde bei Aufsichtsstellen und – nach Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtswege – internationale Menschenrechtsverfahren.

Deutschland

In Deutschland können sich Betroffene zunächst an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder direkt an eine anwaltliche Vertretung wenden, um eine Strafanzeige zu erstatten und Beweise sichern zu lassen. Bei Vorwürfen gegen Polizeibeamte, Vollzugspersonal oder andere Amtsträger ist es besonders wichtig, frühzeitig unabhängige rechtliche Beratung einzuholen und Verletzungen medizinisch dokumentieren zu lassen.

Für Menschen in Haft, Gewahrsam, Psychiatrie, Abschiebungshaft oder anderen Einrichtungen mit Freiheitsentziehung kann außerdem die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter relevant sein. Sie ist der deutsche Nationale Präventionsmechanismus nach dem Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention und kontrolliert Orte der Freiheitsentziehung. Sie ersetzt kein Strafverfahren, kann aber Hinweise auf strukturelle Missstände aufnehmen und Präventionsarbeit leisten.

Folterüberlebende, insbesondere Geflüchtete und Überlebende politischer Gewalt, können sich auch an spezialisierte psychosoziale Behandlungszentren wenden. Eine wichtige Anlaufstruktur ist die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer, kurz BAfF. Dort finden Betroffene Informationen zu psychosozialen Zentren in verschiedenen Bundesländern.

Bei drohender Abschiebung in einen Staat, in dem Foltergefahr besteht, sind spezialisierte Asyl- und Migrationsrechtsanwälte, Flüchtlingsräte, Beratungsstellen und Organisationen wie PRO ASYL wichtige Anlaufstellen. Denn nach Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention darf niemand in einen Staat abgeschoben, ausgewiesen oder ausgeliefert werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort Folter droht .

Österreich

In Österreich können Betroffene ebenfalls Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten und anwaltliche Unterstützung suchen. Bei Misshandlungsvorwürfen gegen Amtsträger, insbesondere im Zusammenhang mit Polizeigewalt, Haft, Gewahrsam oder Abschiebung, sollte möglichst früh eine unabhängige Rechtsberatung eingeschaltet werden.

Eine zentrale menschenrechtliche Institution ist die Volksanwaltschaft. Sie kontrolliert Verwaltungshandeln und ist zugleich Nationaler Präventionsmechanismus zur Verhütung von Folter und Misshandlung in Einrichtungen, in denen Menschen ihrer Freiheit entzogen sind. Dazu zählen etwa Gefängnisse, Polizeianhaltezentren, psychiatrische Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.

Für Überlebende von Folter und Krieg gibt es in Österreich spezialisierte Unterstützungsangebote. Besonders bekannt ist Hemayat, ein Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende. Je nach Bundesland können außerdem psychosoziale, flüchtlingsrechtliche und traumatherapeutische Beratungsstellen relevant sein.

Wenn eine Person aus Österreich in einen Staat abgeschoben oder ausgeliefert werden soll, in dem ihr Folter droht, sollte dringend spezialisierte asyl- oder fremdenrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. Auch hier ist Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention zentral, weil er Rückführung, Abschiebung oder Auslieferung bei konkreter Foltergefahr verbietet .

Schweiz

In der Schweiz können Betroffene eine Strafanzeige bei den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden erstatten und sich anwaltlich beraten lassen. Da Zuständigkeiten in der Schweiz stark kantonal geprägt sind, kommen je nach Kanton auch Ombudsstellen, Beschwerdestellen oder spezialisierte Beratungsangebote in Betracht.

Für die Prävention von Folter und Misshandlung ist die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter, kurz NKVF, eine wichtige Institution. Sie besucht Orte des Freiheitsentzugs, etwa Gefängnisse, Polizeigewahrsam, Einrichtungen des Maßnahmevollzugs, Asylzentren oder Rückführungsflüge. Auch sie ist in erster Linie ein Präventions- und Kontrollorgan, kein Ersatz für Strafanzeige oder gerichtliche Verfahren.

Für Folterüberlebende gibt es in der Schweiz spezialisierte medizinische, psychotherapeutische und psychosoziale Hilfsangebote. Dazu zählen unter anderem Angebote des Schweizerischen Roten Kreuzes, insbesondere Ambulatorien und Therapieangebote für Folter- und Kriegsopfer, sowie regionale Beratungsstellen für Geflüchtete und traumatisierte Menschen.

Bei drohender Wegweisung, Auslieferung oder Rückführung in einen Staat mit Folterrisiko sollten Betroffene sofort asyl- oder migrationsrechtliche Beratung suchen, etwa über spezialisierte Rechtsberatungsstellen, Flüchtlingsorganisationen oder Anwältinnen und Anwälte. Auch hier gilt der menschenrechtliche Grundsatz: Kein Staat darf eine Person in ein Land zurückschicken, wenn ihr dort Folter droht .

Internationale Anlaufstellen

Wenn nationale Rechtswege nicht ausreichen oder ausgeschöpft sind, können internationale Menschenrechtsmechanismen relevant werden. Der wichtigste Mechanismus im Zusammenhang mit der UN-Antifolterkonvention ist der UN-Ausschuss gegen Folter. Nach Artikel 22 der Konvention kann der Ausschuss Individualbeschwerden prüfen, sofern der betroffene Staat diese Zuständigkeit anerkannt hat und bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. In der Regel müssen zuvor die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft worden sein .

Daneben kann der UN-Sonderberichterstatter über Folter in besonders dringenden oder schwerwiegenden Fällen eine Rolle spielen. Er kann Mitteilungen an Staaten richten, dringende Appelle aufgreifen und menschenrechtliche Aufmerksamkeit herstellen. Dieses Verfahren ersetzt jedoch kein Gerichtsverfahren und führt nicht automatisch zu Entschädigung.

Für Betroffene in Europa ist außerdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte relevant. Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung fallen unter Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Eine Beschwerde in Straßburg kommt in der Regel erst nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und innerhalb der geltenden Fristen in Betracht.

Auch der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter, kurz CPT, ist bedeutsam. Er besucht Haftanstalten, Polizeieinrichtungen, psychiatrische Einrichtungen und andere Orte des Freiheitsentzugs in den Mitgliedstaaten des Europarats. Der CPT entscheidet allerdings nicht über individuelle Entschädigungsansprüche, sondern arbeitet präventiv und strukturell.

Internationale Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, Human Rights Watch, REDRESS oder spezialisierte Menschenrechtsorganisationen können ebenfalls Unterstützung bieten, etwa durch Dokumentation, internationale Aufmerksamkeit, strategische Verfahren oder Weitervermittlung. Für akute rechtliche Schritte sollten Betroffene jedoch immer auch lokale anwaltliche Hilfe suchen.

Wichtig ist: Folteropfer sollten Vorfälle so früh wie möglich dokumentieren. Dazu gehören medizinische Befunde, Fotos von Verletzungen, Namen möglicher Zeugen, Zeit- und Ortsangaben, beteiligte Behörden, Schriftstücke, Haftunterlagen und Gedächtnisprotokolle. Eine sorgfältige Dokumentation kann entscheidend sein, um Beschwerden, Strafverfahren, Asylverfahren oder internationale Menschenrechtsverfahren wirksam zu unterstützen.

 

Häufige Fragen zur UN-Antifolterkonvention

Was ist die UN-Antifolterkonvention?

Die UN-Antifolterkonvention ist ein internationaler Menschenrechtsvertrag der Vereinten Nationen. Ihr vollständiger Name lautet: Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Sie soll das weltweite Verbot von Folter rechtlich verbindlich absichern und Staaten zu wirksamen Schutzmaßnahmen verpflichten .

Wann wurde die UN-Antifolterkonvention verabschiedet?

Die Konvention wurde am 10. Dezember 1984 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und trat am 26. Juni 1987 in Kraft. Sie gehört zu den zentralen internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen.

Wie definiert die UN-Antifolterkonvention Folter?

Nach Artikel 1 der Konvention ist Folter jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, etwa zur Erzwingung eines Geständnisses, zur Bestrafung, Einschüchterung, Nötigung oder aus diskriminierenden Gründen. Entscheidend ist dabei, dass staatliche Amtsträger beteiligt sind, die Handlung veranlassen oder sie ausdrücklich oder stillschweigend dulden .

Ist Folter in Ausnahmesituationen erlaubt?

Nein. Das Folterverbot gilt absolut. Nach Artikel 2 der UN-Antifolterkonvention dürfen weder Krieg noch Kriegsgefahr, politische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand als Rechtfertigung für Folter dienen. Auch ein Befehl von Vorgesetzten kann Folter nicht rechtfertigen .

Was ist der Unterschied zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung?

Folter setzt in der Regel besonders schwere körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden sowie eine bestimmte Zielrichtung voraus, etwa Bestrafung, Einschüchterung oder Erzwingung einer Aussage. Grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung kann unterhalb dieser Schwelle liegen, bleibt aber ebenfalls verboten. Artikel 16 verpflichtet Staaten ausdrücklich, auch solche Formen der Misshandlung zu verhindern .

Welche Pflichten haben Staaten nach der UN-Antifolterkonvention?

Vertragsstaaten müssen Folter verhindern, strafrechtlich verfolgen und wirksame Schutzmechanismen schaffen. Dazu gehören Gesetze gegen Folter, unabhängige Untersuchungen, sichere Beschwerdewege, Ausbildung von Polizei, Militär, medizinischem Personal und öffentlichem Dienst sowie regelmäßige Überprüfung von Haft- und Vernehmungspraktiken .

Dürfen Menschen in Staaten abgeschoben werden, in denen ihnen Folter droht?

Nein. Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention enthält das sogenannte Non-Refoulement-Prinzip. Danach darf ein Staat eine Person nicht ausweisen, abschieben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass ihr im Zielstaat Folter droht .

Welche Rechte haben Opfer von Folter?

Opfer von Folter haben Anspruch auf wirksame Beschwerde, umgehende und unparteiische Prüfung ihres Falles, Schutz vor Einschüchterung sowie Wiedergutmachung. Nach Artikel 14 müssen Staaten sicherstellen, dass Opfer eine gerechte und angemessene Entschädigung sowie Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation erhalten .

Dürfen unter Folter erlangte Aussagen vor Gericht verwendet werden?

Grundsätzlich nein. Artikel 15 der UN-Antifolterkonvention verpflichtet Staaten sicherzustellen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter erlangt wurden, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Aussage gegen eine wegen Folter angeklagte Person als Beweis dafür verwendet wird, dass diese Aussage gemacht wurde .

Wohin können sich Folteropfer wenden?

Folteropfer können sich zunächst an nationale Strafverfolgungsbehörden, Gerichte, anwaltliche Beratung, Ombudsstellen, nationale Präventionsmechanismen und spezialisierte psychosoziale Behandlungszentren wenden. In Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt es zudem nationale Stellen zur Verhütung von Folter. International kommen unter bestimmten Voraussetzungen der UN-Ausschuss gegen Folter, der UN-Sonderberichterstatter über Folter oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Betracht.

Was ist der UN-Ausschuss gegen Folter?

Der UN-Ausschuss gegen Folter ist das Kontrollorgan der Konvention. Er besteht aus unabhängigen Sachverständigen und prüft unter anderem Staatenberichte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er auch Staatenbeschwerden oder Individualbeschwerden behandeln, wenn der betroffene Staat die entsprechende Zuständigkeit anerkannt hat .

Warum ist die UN-Antifolterkonvention heute noch wichtig?

Die Konvention ist weiterhin zentral, weil Folter und unmenschliche Behandlung weltweit nicht verschwunden sind. Sie erinnert Staaten daran, dass Menschenwürde, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie rechtsstaatliche Verfahren nicht relativiert werden dürfen. Ihr besonderer Wert liegt darin, dass sie das Folterverbot mit konkreten Pflichten zur Prävention, Strafverfolgung, Wiedergutmachung und Rehabilitation verbindet.

 

KONTAKTLISTE

 

Deutschland

1. Nationale Stelle zur Verhütung von Folter – Deutschland

Stand: 31.05.2026

Nationale Stelle zur Verhütung von Folter
Luisenstraße 7
65185 Wiesbaden
Deutschland

E-Mail: info@nationale-stelle.de
Tel.: +49 611 160 222 818
Fax: +49 611 160 222 829

 

2. Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer – BAfF

Stand: 31.05.2026

Bundesverband Psychosozialer Zentren
Versorgung nach Folter, Krieg und Flucht e. V.
Am Sudhaus 2
12053 Berlin
Deutschland

E-Mail: info@baff-zentren.org
Presse: presse@baff-zentren.org
Telefon: +49 30 31012463 / Telefonische Sprechzeiten Montag bis Donnerstag, 11:00–15:00 Uhr

3. PRO ASYL 

Stand: 31.05.2026

PRO ASYL
Förderverein PRO ASYL e. V.
Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge
Postfach 16 06 24
60069 Frankfurt am Main
Deutschland

E-Mail: proasyl@proasyl.de
Tel.: +49 69 242314-0
Fax: +49 69 242314-72

 

 

Österreich

1. Volksanwaltschaft Österreich – aktuelle verfügbare Kontaktdaten

Stand: 01.06.2026

Volksanwaltschaft
Singerstraße 17
Postfach 20
1015 Wien
Österreich

E-Mail: post@volksanwaltschaft.gv.at
Tel.: +43 1 515 05-0
Kostenlose Servicenummer: 0800 223 223 

Servicezeiten werktags / Montag–Freitag, 08:00–16:00 Uhr


Fax Auskunftsdienst: +43 1 515 05-190
Fax Verwaltungskanzlei: +43 1 515 05-150

 

2. HEMAYAT – Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende

Stand: 01.06.2026

HEMAYAT
Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende
Columbusgasse 28
1100 Wien
Österreich

E-Mail: office@hemayat.org / anmeldung@hemayat.org
Tel.: +43 1 216 43 06

Öffnungszeiten: Mo–Do 10:00–15:30 Uhr, Fr 10:00–13:00 Uhr

 

 

Schweiz

1. Nationale Kommission zur Verhütung von Folter – Schweiz / NKVF

Stand: 01.06.2026

Nationale Kommission zur Verhütung von Folter
NKVF
Schwanengasse 2
3003 Bern
Schweiz

E-Mail: info@nkvf.admin.ch
Tel.: +41 58 465 16 20

 

2. Schweizerisches Rotes Kreuz – SRK

Stand: 01.06.2026

Schweizerisches Rotes Kreuz
Rainmattstrasse 10
Postfach
CH-3001 Bern
Schweiz

E-Mail: info@redcross.ch
Tel.: +41 58 400 41 11

 

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